Son­der­zah­lung bis 1.500 EUR steu­er­frei: Im Kalen­der­jahr 2020 sind Son­der­zah­lun­gen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steu­er­frei. Eben­so ist die Pri­vi­le­gie­rung nicht auf Zah­lun­gen begrenzt. Genau­so wer­den Sach­leis­tun­gen erfasst. Die Zah­lung ist zusätz­lich zum Arbeits­lohn zu zahlen.

Die Leis­tun­gen sind auch nicht auf bestimm­te Bran­chen begrenzt. Anders als bis­her oft zu lesen, kön­nen die Zah­lun­gen an alle Arbeit­neh­mer gezahlt wer­den. Die steu­er­frei­en Leis­tun­gen sind ledig­lich im Lohn­kon­to auf­zu­zeich­nen. Sie sind steu­er­freie Beihilfen.

Keine Sonderzahlung ohne schriftliche Vereinbarung

Der Jurist sagt: “Wer schreibt, der bleibt.” Bes­ser: Kei­ne Leis­tung des Arbeit­ge­bers ohne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung. Dies gilt natür­lich auch und erst Recht für den Coro­na-Bonus. Auch die­se Zah­lun­gen bedür­fen einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Dies gilt für das Arbeits­recht. Denn Zah­lun­gen ohne schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen kön­nen zu einer betrieb­li­chen Übung füh­ren. Arbeit­ge­ber die ohne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung Leis­tun­gen erbrin­gen, kön­nen sich ver­trag­lich damit auch für die Zukunft bin­den. Selbst wenn sie dies nie beab­sich­tigt haben, son­dern nur ihre Mit­ar­bei­ter beloh­nen wol­len. Gene­rell gilt, kei­ne Zah­lung ohne schrift­li­che Vereinbarung.

Der steuerliche Aspekt

Beim Coro­na-Bonus kommt ein zwei­ter Aspekt hin­zu: der steu­er­li­che Bezug. Denn die Zah­lung des Bonus ist steu­er­frei. Daher muss für spä­te­re Prü­fun­gen klar und ein­deu­tig erkenn­bar sein, dass es sich um einen Coro­na-Bonus han­delt. Des­we­gen soll­te die Zah­lung auch nicht mit einem sons­ti­gen Bonus ver­rech­net wer­den. Andern­falls beseht die Mög­lich­keit, dass das Finanz­amt die Steu­er­frei­heit nicht aner­kennt. In der Ver­ein­ba­rung soll­te auf die Rege­lung des Bun­des und auf die beson­de­ren Här­ten der Covid-19 Kri­se Bezug genom­men werden.

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