Das Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz ist in Kraft. Was ist neu und wie wirkt sich dies auf die Arbeit der Betriebs­rä­te aus.

Vereinfachtes Wahlverfahren und Kündigungsschutz

Der Gesetz­ge­ber hat die Wah­len zum Betriebs­rat ver­ein­facht. Dar­über hin­aus erhal­ten die Initia­to­ren zur Wahl einen ver­bes­ser­ten Kün­di­gungs­schutz. Dies geschieht durch Sen­kung der not­wen­di­gen Unter­schrif­ten für einen Wahl­vor­schlag. Gleich­zei­tig erhal­ten die Initia­to­ren einer Wahl einen ver­bes­ser­ten Kündigungsschutz.

In Betrie­ben mit 5 bis 100 Beschäf­tig­ten gilt das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren. Ab einer Beschäf­tig­ten­zahl von 101 bis 200 Arbeit­neh­mer kön­nen die Betriebs­par­tei­en das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren ver­ein­ba­ren. Das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren ist zwei­stu­fig. In der ers­ten Wahl­ver­samm­lung wäh­len die Beschäf­tig­ten den Wahl­vor­stand. Auf der zwei­ten Ver­samm­lung wäh­len die Beschäf­tig­ten den Betriebs­rat in gehei­mer und unmit­tel­ba­rer Wahl. Zwi­schen bei­den Ver­samm­lun­gen liegt ledig­lich eine Woche.

Beschäf­tig­te, die zu einer Wahl­ver­samm­lung oder die Bestel­lung eines Wahl­vor­stan­des bean­tra­gen, erhal­ten einen ver­bes­ser­ten Kün­di­gungs­schutz. Die­ser beginnt mit der Ein­la­dung oder der Antrag­stel­lung und dau­ert an bis zur Bekannt­ga­be des Wahlergebnisses.

Wei­ter­hin wird das Min­dest­al­ter für die Wahl­be­rech­ti­gung auf die Voll­endung des 16. Lebens­jah­res gesenkt.

Virtuelle Betriebsratssitzung fest integriert

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz wird in den Para­gra­phen 30–34 ergänzt. Betriebs­rats­sit­zun­gen mit­tels Video- und Tele­fon­kon­fe­renz sind zuläs­sig. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Teil­nah­me müs­sen jedoch in der Geschäfts­ord­nung unter Siche­rung des Vor­rangs der Prä­sens­sit­zung fest­ge­legt sein. Eben­so zuläs­sig ist es, eine Prä­sens­sit­zung abzu­hal­ten und gleich­zei­tig Mit­glie­der mit­tels Video- oder Tele­fon hin­zu­zu­schal­ten.  Wie bis­her auch, muss wei­ter­hin sicher­ge­stellt sein, dass Sit­zun­gen nicht öffent­lich sind. Wegen des Ver­wei­ses auf die Geschäfts­ord­nung, bekommt die­se einen ganz neu­en Stel­len­wert. Das Mus­ter einer Geschäfts­ord­nung fin­den Sie hier.

Klärung beim Datenschutz

Der Betriebs­rat wird nach den neu­en Rege­lun­gen des Geset­zes zum Daten­schutz ver­pflich­tet. Geklärt ist ein jah­re­lan­ger Streit unter den Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Der Arbeit­ge­ber ist auch dann Ver­ant­wort­li­cher, wenn der Betriebs­rat per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in sei­nem Ver­ant­wor­tungs­be­reich ver­ar­bei­tet. Klar­ge­stellt wird über­dies, dass die Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten auch Infor­ma­tio­nen umfasst, die den Betriebs­rat berühren.

Mehr Mitbestimmung bei mobiler Arbeit und Weiterbildung

Der Gesetz­ge­ber hat § 87 BetrVG um Zif­fer 14 erwei­tert. Danach hat der Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Aus­ge­stal­tung von mobi­ler Arbeit, die mit­tels Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik erbracht wird. Mobi­le Arbeit ist geprägt durch ihre Orts­un­ab­hän­gig­keit. Daher fällt unter mobi­les Arbei­ten nicht nur das Arbei­ten im Home Office, son­dern jede Form der mobi­len Tele­ar­beit. Es ist aber zu erwar­ten, dass die Recht­spre­chung die Mit­be­stim­mung auf das “Wie” begrenzt. Hier­für spricht die Ver­wen­dung des Begriffs “Aus­ge­stal­tung”. Die Ent­schei­dung ob mobi­les Arbei­ten zuläs­sig sein soll, ver­bleibt damit beim Arbeitgeber.

Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat sol­len zukünf­tig die Berufs­bil­dung der Beschäf­tig­ten för­dern. Der Betriebs­rat kann vom Arbeit­ge­ber ver­lan­gen, den Berufs­bil­dungs­be­darf zu ermit­teln. Er kann hier­zu Vor­schlä­ge machen. Im Streit über vor­ge­nann­te Maß­nah­men, kön­nen die Betriebs­par­tei­en die Eini­gungs­stel­le anru­fen. Die­se soll eine Eini­gung ver­su­chen. Daher kann sie die Ange­le­gen­heit nicht mit­tels Spruch ent­schei­den. Dies kann sie nur, wenn sich bei­de Par­tei­en dem Spruch unterwerfen.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re  Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.