Schadensersatz wegen Datenschutzverletzung: Arbeitsgericht erkennt erkennt erneut einem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Datenschutzes zu. Das Arbeitsgericht Dresden hat mit Urteil vom 26.08.2020 (AZ 13 Ca 1046/20) einen Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Grund war die Weitergabe von Gesundheitsdaten. Der Arbeitgeber hatte der Bundesagentur für Arbeit sowie der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass der Kläger arbeitsunfähig erkrankt sei. Das Gericht stufte die Weitergabe als Verstoß gegen Art. 9 DSGVO ein und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.500 EUR.
Auch das Arbeitsgericht Düsseldorf hat einem Arbeitnehmer bereits einen Schadensersatz wegen Verletzung der DSGVO zugesprochen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf sprach einem ehemaligen Arbeitnehmer 5.000 EUR Schadensersatz zu (ArbG Düsseldorf vom 05.03.2020 — 9 Ca 6557/18). Grund hierfür war eine verspätete und unvollständige Auskunft nach § 15 DSGVO.
Ein Schadensersatz wegen Datenschutzverletzung sprechen auch einige Amtsgerichte zu, so dass AG Pforzheim (13 C 160/19) sowie das AG Hildesheim (43 C 145/19). Alle Gerichte gehen davon aus, dass Artikel 82 DSGVO den Anspruch auf Zahlung des Schadensersatz begründet. Ferner stützen die Gerichte ihre Entscheidungen auf den Erwägungsgrund 146 DSGVO. Nach dem Erwägungsgrund soll der Vantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, ersetzen.