Vergütung von Fahrzeiten
Das Bundesarbeitsgericht setzt seine Rechtsprechung zur Vergütung von Fahrzeiten zum Arbeitsort fort. Der Kläger ist Außendienstmitarbeiter. Wenn er keine Aufgaben im Innendienst zu erledigen hat, fährt er von seinem Wohnort zum ersten Kunden. Gleiches gilt für den Heimweg, auch hier fährt er vom letzten Kunden nach Hause.
Der Arbeitgeber zahlte für diesen Fahrten keine Vergütung, soweit diese nicht länger als zwanzig Minuten dauerten. Grundlage hierfür war eine Betriebsvereinbarung “Flexible Arbeitszeiten für Servicetechniker”, die eine Zahlung des Anfahrtsweges nur für den Fall vorsah, dass dieser länger als zwanzig Minuten dauert. Geregelt war das Arbeitsverhältnis durch einen Tarifvertrag zwischen dem Groß- und Außenhandelsverband Niedersachsen e.V. sowie der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und der ver.di. Nach dem Tarifvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden.
Das Gericht setzt seine Rechtsprechung zu § 611 BGB konsequent fort. Danach gehört zu den versprochenen Diensten im Sinne des § 611 BGB nicht die eigentliche Tätigkeit. Jede im Gegenseitigkeitsverhältnis verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Nach dem BAG verspricht der Arbeitgeber die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt. Arbeit ist jede Betätigung, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient.
Vergütung von Fahrzeiten: Fahrtzeiten zum ersten und vom letzten Kunden sind danach vergütungspflichtig. Denn die Tarifvertragsparteien haben nach Ansicht des Gerichts die Vergütung von Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer tarifvertraglich abschließend geregelt. Das Gericht geht weiter davon aus, dass die Tarifvertragsparteien Sodnernformen der Arbeit spezifischen Regelungen unterworfen haben und keine Öffnungsklausel nach § 77 BetrVG für Wegezeiten geschaffen haben.
Fazit
Der Tarifvertrag steht der Anwendung der Betriebsvereinbarung entgegen. Dem steht die Tarifsperre nach § 77 BetrVG entgegen. Die Betriebsvereinbarung findet keine Anwendung. Der klagende Arbeitnehmer hat daher nach der Rechtsprechung des BAG Anspruch auf Vergütung für Zeit für die Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden. Die Parteien haben keine andere — rechtmäßige Regelung — getroffen, die hierfür eine Regelung trifft.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Sprechen Sie uns an.