Mas­ken­pflicht auf Arbeit — neue Urteile

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln hat ein Urteil zum Beschäf­ti­gungs­an­spruch eines Arbeit­neh­mers getrof­fen, der ein Mas­ken Attest vor­ge­legt hat. Danach kön­ne der Arbeit­ge­ber die Beschäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers ver­wei­gern, wenn nach der Coro­na-Schutz­ver­ord­nung eine Mas­ken­pflicht bestehe. Denn nach Ansicht des Gerichts ist der Arbeit­neh­mer in dem Fal­le arbeits­un­fä­hig. Dar­über hin­aus kann er auch nicht die Umset­zung auf einen lei­dens­ge­rech­ten Arbeits­platz ver­lan­gen. Dies gilt auch für den Wunsch, im Home-Office zu arbei­ten (LAG Köln, Urteil vom 12.04.2021 — 2 SaGa 1/21).

Arbeitsgericht Köln: Fristlose Kündigung trotz “Rotzlappenbefreiung”

Das Arbeits­ge­richt Köln hat eben­falls eine Urteil zur Mas­ken­pflicht auf Arbeit getrof­fen. Es hat die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung eines Ser­vice­tech­ni­kers für wirk­sam befun­den, die der Arbeit­ge­ber auf­grund des Nicht­tra­gens eines Mund-Nasen-Schut­zes nach erfolg­lo­ser Abmah­nung aus­ge­spro­chen hat (Arbeits­ge­richt Köln, Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21). Der Klä­ger hat­te dem Arbeit­ge­ber ein Attest vor­ge­legt, wel­ches nicht näher bezeich­net war und auch kei­ne Dia­gno­se ent­hielt. Unter Ver­weis auf die­ses Attest ver­wei­ger­te er das Tra­gen eine Mund-Nasen-Schut­zes. Fer­ner ver­wei­ger­te er eine Unter­su­chung beim Betriebs­arzt. Die Beklag­te mahn­te den Klä­ger dar­auf­hin ab. Spä­ter kün­dig­te sie das Arbeits­ver­hält­nis nach­dem der Klä­ger wei­ter­hin das Tra­gen einer Mas­ke ver­wei­ger­te. Hier­bei bezeich­ne­te der Klä­ger die Mas­ke als Rotz­lap­pen. Das Gericht ging davon aus, dass der Klä­ger sei­ner Ver­pflich­tung aus dem Arbeits­ver­hält­nis nicht nach­ge­kom­men ist. Denn er hat weder ein aus­sa­ge­kräf­ti­ges Attest vor­ge­legt, noch hat er sich durch den Betriebs­rat unter­su­chen las­sen. Daher war die Kün­di­gung aus Sicht des Gerichts rechtmäßig.

Arbeitsgericht Herne: Umsetzung einer Krankenschwester wegen Streits über Maskenpflicht

Das Arbeits­ge­richt Her­ne hat ent­schie­den, dass eine Kran­ken­schwes­ter bei Streit über das Tra­gen einer FFP2-Mas­ke ver­setzt wer­den kann. Streit bestand über Tra­ge- und Pau­sen­zei­ten des Tra­gens einer Mas­ke, wobei die Klä­ge­rin auf einer Inten­siv­sta­ti­on arbei­te­te. Die Beklag­te ver­setz­te die Klä­ge­rin auf eine Sta­ti­on, in der län­ge­re Tra­ge­pau­sen gewähr­leis­tet sind. Die Klä­ge­rin unter­lag im Pro­zess, weil das Arbeits­ge­richt von einer zuläs­si­gen Maß­nah­me der Arbeit­ge­be­rin ausging.

Maskenpflicht auf Arbeit — neue Urteile — Fazit

Arbeit­ge­bern ist es erlaubt, arbeits­recht­li­che Maß­nah­men zu ergrei­fen, wenn Arbeit­neh­mer gegen ange­ord­ne­te Coro­na-Schutz­maß­nah­men ver­sto­ßen. Dies gilt sowohl für die Mög­lich­keit der Ver­set­zung, der Abmah­nung bis hin zur Kün­di­gung des Arbeitsverhältnisses.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re  Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.

Lesen Sie auch unse­ren Bei­trag zur Kün­di­gung und Video­über­wa­chung.