Arbeit von Morgen Gesetz

Bun­des­tag und Bun­des­rat beschlie­ßen das Gesetz zur “För­de­rung der beruf­li­chen Wei­ter­bil­dung im Struk­tur­wan­del und Wei­ter­ent­wick­lung der Aus­bil­dungs­för­de­rung” (“Arbeit von Mor­gen Gesetz”). Es ist bereits im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht. Danach wird das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz geän­dert. Ein neu­er Para­graph 129 wird ein­ge­führt. Die­ser beinhal­tet Son­der­re­ge­lun­gen aus Anlass der Covid-19 Pandemie.

Betriebs­rats­ar­beit wird digital

Beschlüs­se kön­nen nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge nur in Anwe­sen­heit gefasst wer­den. Danach bed­ur­te es stets der per­sön­li­chen Anwe­sen­heit der Mit­glie­der des Betriebs­ra­tes. In Zei­ten der Pan­de­mie mit Home-Office und Lock­down war daher eine ord­nungs­ge­mä­ße Beschluss­fas­sung nicht mög­lich. Des­we­gen erließ der Bun­des­mi­nis­ter für Arbeit eine Minis­ter­er­klä­rung. Danach soll­ten vir­tu­el­le Beschlüs­se zuläs­sig sein. Eine sol­che Erklä­rung bringt jedoch kei­ne Rechts­si­cher­heit. Des­w­gen ist der Gesetz­ge­ber jetzt aktiv geworden.

Online — Sitzung und Beschlussfassung

Sit­zun­gen des Betriebs­ra­tes, des Gesamt­be­triebs­ra­tes und des Kon­zern­be­triebs­ra­tes kön­nen jetzt online statt­fin­den. Glei­ches gilt für Aus­schüs­se und Gre­mi­en der Betriebs­rä­te. Die Sit­zung kann mit­tels Video oder Tele­fon­kon­fe­renz statt­fin­den. Es muss ledig­lich sicher­ge­setllt wer­den, dass Drit­te vom Inhalt der Sit­zung nicht Kennt­nis neh­men kön­nen. Fer­ner hat eine Auf­zei­chung zu unter­blei­ben. Die Ein­tra­gung in die Teil­neh­mer­lis­te ist nicht not­wen­dig. Aus­rei­chend ist eine Teil­nah­me­er­klä­rung in Text­form. Text­form bedeu­tet eine Erklä­rung  auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger und in der die Per­son des Erklä­ren­den genannt ist. Aus­rei­chend ist zum Bei­spiel eine E‑Mail.

Damit ist das Betriebs­ver­fas­sungs­recht im 21. Jahr­hun­dert ange­kom­men. Den­noch kön­nen Betriebs­rä­te auch wei­ter­hin Beschlüs­se und Sit­zun­gen in Anwe­sen­heit tref­fen, jedoch unter Beach­tung der Abstands- und Hygieneregeln.

Kei­ne Ände­rung der not­wen­di­gen Mehrheiten

Für Betriebs­rats­vor­sit­zen­de gilt den­noch wei­ter­hin auf die not­wen­di­gen Mehr­hei­ten zu ach­ten. Die Mög­lich­keit, online Sit­zun­gen abzu­hal­ten und Beschlüs­se zu fas­sen, ändert nichts an den vom Gesetz gefor­der­ten Mehr­hei­ten bei Beschlus­fas­sun­gen. Inso­weit gilt es auch wei­ter­hin, hier­über Pro­to­koll zu führen.

Online Betriebs­ver­samm­lun­gen

Betriebs­ver­samm­lun­gen und Betriebs­rä­te­ver­samm­lun­gen sowie Jugend und Aus­zu­bil­den­den­ver­samm­lun­gen kön­nen nach dem Gesetz eben­so mit­tels Tele­fon­kon­fe­renz oder Online abge­hal­ten werden.

Gesetz gilt rückwirkend

Das Gesetz ist mit Wir­kung zum 01.03.2020 beschlos­sen. Es soll sicher­stel­len, dass bereits vir­tu­ell getrof­fe­ne Beschlüs­se Gel­tung haben.

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Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re  Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.