Bereitschaftszeit — Rufbereitschaft und Arbeitszeit — neue Entscheidung des EUGH
Der Europäische Gerichtshof hat sich auf eine Vorlage aus Slowenien zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftszeit erklärt (EUGH, Urteil vom 09.03.2021 — C 344/19). Gegenstand des Verfahrens ist die Richtline zur Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG). Ferner die Richtline zum Arbeitsschutz (RL 89/391/EWG).
Bereitschaftszeit — Rufbereitschaft und Arbeitszeit — der Sachverhalt
Im Ausgangsfall streiten die Parteien um Vergütung. Der Kläger verlangt Vergütung für in Form von Rufbereitschaft geleisteten Bereitschaftsdiensten. Denn seine Tätigkeit und sein Einsatzort machte es nötig, dass er von seinem Wohnort entfernt untergebracht war. Überdies musste er während der Bereitschaftszeit telefonisch erreichbar sein und sich innerhalb einer Stunde an seinem Arbeitsplatz einfinden. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Bereitschaftszeit Arbeitszeit ist. Dies vor allem, weil der Kläger eine Dienstunterkunft bewohnt und es in der unmittelbaren Umgebung wenig Möglichkeiten für Freizeitgestaltung gibt. In einem weiteren Fall musste ein Feuerwehrmann innerhalb von 20 Minuten in Einsatzkleidung mit einem Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze erreichen (EUGH, 09.03.2021 C 580/19).
Der EUGH urteilt, dass unter Arbeitszeit sämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaft fallen, in denen der Arbeitnehmer seine Freizeit nicht frei gestalten kann. Überdies muss die Möglichkeit, sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich eingeschränkt sein. Selbst wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit beruflich nicht in Anspruch genommen wird. Ob vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten vorliegt, ist anhand einer Gesamtbeurteilung zu ermitteln. Hierzu sind die Folgen einer Zeitvorgabe sowie die Häufigkeit von Einsätzen während der Bereitschaftszeit heranzuziehen. Arbeitszeit liegt jedenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer häufig zu Einsätzen herangezogen wird.
Rufbereitschaft und Arbeitszeit und Vergütungspflicht
Die Einordnung ist wichtig, das es stets um Fragen der Vergütung geht. Denn Rufbereitschaft zählt nach nationalem Recht nicht zur Arbeitszeit, sondern ist Ruhezeit im Sinne des § 5 ArbZG. Dies ist mit der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar (EUGH, 03.10.200 C303/98). Sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaft sind vergütungspflichtig (BAG, 20.06.2000 — 9 AZR 437/99). Dennoch besteht keine Verpflichtung zur Zahlung der ansonsten vereinbarten Vergütung. Möglich ist auch die Pauschalabgeltung der Rufbereitschaft. Die Arbeitszeitrichtlinie macht hierzu keine Vorgaben. Die Mitgliedstaaten sind in der Regelung hier frei.
Fazit
Bereitschaftszeiten sind nicht stets Arbeitszeit, sondern können auch als Ruhezeit eingeordnet werden. Hierzu kommt es stets darauf an, wie sehr der Arbeitnehmer während einer Bereitschaftszeit wie Rufbereitschaft in Anspruch genommen wird, auch wenn er nicht arbeitet. Eine differenzierende Betrachtung ist hier geboten, so dass stets einzelfallbezogen zu entscheiden ist.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Sprechen Sie uns an.