Sonderzahlung bis 1.500 EUR steuerfrei: Im Kalenderjahr 2020 sind Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei. Ebenso ist die Privilegierung nicht auf Zahlungen begrenzt. Genauso werden Sachleistungen erfasst. Die Zahlung ist zusätzlich zum Arbeitslohn zu zahlen.
Die Leistungen sind auch nicht auf bestimmte Branchen begrenzt. Anders als bisher oft zu lesen, können die Zahlungen an alle Arbeitnehmer gezahlt werden. Die steuerfreien Leistungen sind lediglich im Lohnkonto aufzuzeichnen. Sie sind steuerfreie Beihilfen.
Keine Sonderzahlung ohne schriftliche Vereinbarung
Der Jurist sagt: “Wer schreibt, der bleibt.” Besser: Keine Leistung des Arbeitgebers ohne schriftliche Vereinbarung. Dies gilt natürlich auch und erst Recht für den Corona-Bonus. Auch diese Zahlungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt für das Arbeitsrecht. Denn Zahlungen ohne schriftliche Vereinbarungen können zu einer betrieblichen Übung führen. Arbeitgeber die ohne schriftliche Vereinbarung Leistungen erbringen, können sich vertraglich damit auch für die Zukunft binden. Selbst wenn sie dies nie beabsichtigt haben, sondern nur ihre Mitarbeiter belohnen wollen. Generell gilt, keine Zahlung ohne schriftliche Vereinbarung.
Der steuerliche Aspekt
Beim Corona-Bonus kommt ein zweiter Aspekt hinzu: der steuerliche Bezug. Denn die Zahlung des Bonus ist steuerfrei. Daher muss für spätere Prüfungen klar und eindeutig erkennbar sein, dass es sich um einen Corona-Bonus handelt. Deswegen sollte die Zahlung auch nicht mit einem sonstigen Bonus verrechnet werden. Andernfalls beseht die Möglichkeit, dass das Finanzamt die Steuerfreiheit nicht anerkennt. In der Vereinbarung sollte auf die Regelung des Bundes und auf die besonderen Härten der Covid-19 Krise Bezug genommen werden.
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