Kei­ne Abfin­dung für Air Ber­li­ner: Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat am 21. Janu­ar 2020 ent­schie­den, dass den Mit­ar­bei­tern der Air Ber­lin “Kabi­ne” kein Nach­teils­aus­gleich nach § 113 BetrVG zusteht. Die Klä­ge­rin — eine Flug­be­glei­te­rin — hat­te argu­men­tiert, dass die Arbeit­ge­be­rin den Betriebs­rat “Kabi­ne” nicht ord­nungs­ge­mäß betei­ligt hat­te. Sie mein­te, die Betriebs­still­le­gung sei bereits mit der Kün­di­gung der Pilo­ten voll­zo­gen. Die unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung der Betriebs­still­le­gung sei damit bereits voll­zo­gen gewe­sen. Selbst bevor die Ver­hand­lun­gen mit dem Betriebs­rat der Mit­ar­bei­ter “Kabi­ne” been­det wor­den seien.

Kei­ne Abfin­dung für Air Ber­li­ner: Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat nun gegen die Zah­lung von Abfin­dun­gen für die Mit­ar­bei­ter ent­schie­den. Nach dem Urteil steht den Mit­ar­bei­tern kei­ne Abfin­dung bzw. kein Nach­teils­aus­gleich zu. Die ver­schie­de­nen Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen der Air Ber­lin wären ord­nun­gens­ge­mäß betei­ligt. Somit wer­den auch die wei­te­ren 450 beim Bun­des­ar­beits­ge­richt noch anhän­gi­gen Ver­fah­ren auf Zah­lung eines Nach­teils­aus­gleichs zurück­ge­wie­sen. Dies ist jeden­falls zu erwarten.

Das Ver­fah­ren war eines der vie­len Kün­di­gungs­schutz­kla­gen im Zusam­men­hang mit der Insol­venz der Air Ber­lin PlC. & Co. KG. In den Ver­fah­ren ging es vor allem um Fra­gen des Betriebs­über­gangs, der Mas­sen­ent­las­sung und des Nachteilsausgleichs.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.