Coronavirus und Quarantäne
Täglich wird in den Medien über das Coronavirus und deren weitere Verbreitung berichtet. Bei einem Verdacht der Infektion mit dem Virus, können die örtlichen Gesundheitsämter Quarantäne anordnen. Wer der Anordnung nicht nachkommt, dem drohen hohe Geldbußen und Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Geregelt ist dies unter anderem im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dieses Gesetz regelt, welche Krankheiten bei Verdacht zu melden sind. Hierzu gehört auch das Corona Virus.
In Deutschland wird Quarantäne durch die örtlichen Gesundheitsämter angeordnet. Besteht ein Verdacht, kann das Gesundheitsamt die Unterbringung in einem Krankenhaus oder in einer anderen geeigneten Einrichtung anordnen. Ebenso ist es möglich, häusliche Isolation für den Betroffenen und mit im Haushalt lebende Personen anzuordnen. Dies ist in Deutschland derzeit nur in Heidenheim der Fall.
Ist ein Arbeitnehmer in Quarantäne erhält dieser gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen. Der Arbeitgeber ist dann gehalten, sich die Entgeltfortzahlung innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Quarantäne von der zuständigen Behörde erstatten zu lassen. Geregelt ist dies in § 56 Abs. 11 IfSG.
Etwas anderes gilt, wenn wegen Quarantäne die Kita geschlossen ist. Hier müssen Eltern gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, dass einen anderweitige Betreuungsmöglichkeit des Kindes nicht besteht. Ob für diesen Fall das Gehalt weitergezahlt wird, richtet sich nach § 616 BGB. Danach zahlt der Arbeitgeber das Gehalt für eine nicht erhebliche Zeit weiter, wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden nicht der Arbeit nachkommen konnte. Eine nicht erhebliche Zeit, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maximal 5 Tage. Die Anwendung des § 616 BGB ist jedoch in vielen Arbeits- und Tarifverträgen ausgeschlossen. Es ist daher stets zu raten, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen.
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