Vergütung von Fahrzeiten

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt setzt sei­ne Recht­spre­chung zur Ver­gü­tung von Fahr­zei­ten zum Arbeits­ort fort. Der Klä­ger ist Außen­dienst­mit­ar­bei­ter. Wenn er kei­ne Auf­ga­ben im Innen­dienst zu erle­di­gen hat, fährt er von sei­nem Wohn­ort zum ers­ten Kun­den. Glei­ches gilt für den Heim­weg, auch hier fährt er vom letz­ten Kun­den nach Hause.

Der Arbeit­ge­ber zahl­te für die­sen Fahr­ten kei­ne Ver­gü­tung, soweit die­se nicht län­ger als zwan­zig Minu­ten dau­er­ten. Grund­la­ge hier­für war eine Betriebs­ver­ein­ba­rung “Fle­xi­ble Arbeits­zei­ten für Ser­vice­tech­ni­ker”, die eine Zah­lung des Anfahrts­we­ges nur für den Fall vor­sah, dass die­ser län­ger als zwan­zig Minu­ten dau­ert. Gere­gelt war das Arbeits­ver­hält­nis durch einen Tarif­ver­trag zwi­schen dem Groß- und Außen­han­dels­ver­band Nie­der­sach­sen e.V. sowie der Gewerk­schaft Han­del, Ban­ken und Ver­si­che­run­gen und der ver.di. Nach dem Tarif­ver­trag beträgt die regel­mä­ßi­ge wöchent­li­che Arbeits­zeit aus­schließ­lich der Ruhe­pau­sen 38,5 Stunden.

Das Gericht setzt sei­ne Recht­spre­chung zu § 611 BGB kon­se­quent fort. Danach gehört zu den ver­spro­che­nen Diens­ten im Sin­ne des § 611 BGB nicht die eigent­li­che Tätig­keit. Jede im Gegen­sei­tig­keits­ver­hält­nis ver­lang­te sons­ti­ge Tätig­keit oder Maß­nah­me, die mit der eigent­li­chen Tätig­keit oder der Art und Wei­se ihrer Erbrin­gung unmit­tel­bar zusam­men­hängt. Nach dem BAG ver­spricht der Arbeit­ge­ber die Ver­gü­tung aller Diens­te, die er dem Arbeit­neh­mer auf­grund sei­nes arbeits­ver­trag­lich ver­mit­tel­ten Wei­sungs­rechts abver­langt. Arbeit ist jede Betä­ti­gung, die als sol­che der Befrie­di­gung eines frem­den Bedürf­nis­ses dient.

Ver­gü­tung von Fahr­zei­ten: Fahrt­zei­ten zum ers­ten und vom letz­ten Kun­den sind danach ver­gü­tungs­pflich­tig. Denn die Tarif­ver­trags­par­tei­en haben nach Ansicht des Gerichts die Ver­gü­tung von Arbeits­leis­tun­gen der Arbeit­neh­mer tarif­ver­trag­lich abschlie­ßend gere­gelt.  Das Gericht geht wei­ter davon aus, dass die Tarif­ver­trags­par­tei­en Sod­nern­for­men der Arbeit spe­zi­fi­schen Rege­lun­gen unter­wor­fen haben und kei­ne Öff­nungs­klau­sel nach § 77 BetrVG für Wege­zei­ten geschaf­fen haben.

Fazit

Der Tarif­ver­trag steht der Anwen­dung der Betriebs­ver­ein­ba­rung ent­ge­gen. Dem steht die Tarif­sper­re nach § 77 BetrVG ent­ge­gen. Die Betriebs­ver­ein­ba­rung fin­det kei­ne Anwen­dung. Der kla­gen­de Arbeit­neh­mer hat daher nach der Recht­spre­chung des BAG Anspruch auf Ver­gü­tung für Zeit für die Fahrt zum ers­ten und vom letz­ten Kun­den. Die Par­tei­en haben kei­ne ande­re — recht­mä­ßi­ge Rege­lung — getrof­fen, die hier­für eine Rege­lung trifft.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.