COVID-19, Schulen und Kitas schließen!
In Deutschland, Frankreich und Spanien schließen nicht nur Grenzen, sondern auch Schulen und Kitas. Was heißt das für mich als Arbeitnehmer und Eltern. Generell muss keiner Angst haben vor Abmahnungen und Kündigung. Ist bei der Schließung der Kita oder Schule eine Betreuung des Kindes erforderlich, müssen Eltern zwar alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Hier gilt aber, dass Großeltern nicht dazu gehören. Sie gehören derzeit zur Risikogruppe. Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen. Das heißt in diesen Fällen werden Eltern und Arbeitnehmer von der Pflicht frei, die Arbeit anzubieten. Es ist daher nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.
Besteht ein Anspruch auf Gehalt?
Dennoch wird in den meisten Fällen kein Anspruch auf Vergütung bestehen. Zwar regelt das Bürgerliche Gesetzbuch hierzu, dass auch bei Fernbleiben von der Arbeit eine Vergütung gezahlt werden muss, wenn man als Arbeitnehmer vorübergehend aus persönlichen Gründen nicht arbeitet. Denn; gemäß Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Arbeitgeber auch dann weiter Gehalt zahlen, wenn jemand ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann. Hier geht es aber um Tage, nicht um Wochen. Ferner ist dieser Paragraf in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen. Hier bleibt dann nur die Möglichkeit, regulären oder unbezahlten Urlaub zu nehmen.
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