Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.11.2018 (AZ: 5 AZR 301/17) entschieden, dass bei nicht ordnungsgemäß abgeführter Lohnsteuer die Fälligkeit im Sinn einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist erst mit der tatsächlichen Zahlung des Steuerbetrages, nicht bereits mit dessen ursprünglicher Fälligkeit gegenüber dem Finanzamt, beginnt.
Die Entscheidung ist folgerichtig, denn Schuldner der Lohnsteuer ist nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist lediglich zum Einbehalt und zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Im Rahmen einer späteren Lohnsteueraußenprüfung ist es dem Arbeitgeber daher auch bei der Vereinbarung von Ausschlussfristen möglich, für den Arbeitnehmer abgeführte Lohnsteuer geltend zu machen.