Kündigung unter die Nase halten reicht nicht. In einem Urteil aus diesem Jahr stellt das Landesarbeitsgericht Mainz (AZ: 8 Sa 251/18) fest, dass es nicht ausreichend ist, dem Arbeitnehmer die Kündigung “vor die Nase zu halten”. Der Arbeitnehmer hatte in dem zugrundeliegenden Fall die Annahme der Kündigung verweigert. Der Arbeitgeber sollte ihm die Kündigung auch zuschicken.
Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer die Kündigung nicht nur unter die Nase halten dürfen, sonder sicherstellen müssen, dass für den Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Entweder hätte der Arbeitgeber die Kündigung so ablegen müssen, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand oder eben doch schicken müssen.
Kündigung unter die Nase halten reicht nicht. Sie muss eben doch übergeben werden.
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