Abweichung von Equal-Pay durch Tarifvertrag

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit Urteil vom 16. Okto­ber 2019 — 4 AZR 66/18 ent­schie­den, dass Arbeit­ge­ber, die als Ver­lei­her Leih­ar­beit­neh­mer an einen Drit­ten über­las­sen, vom Grund­satz der Gleich­stel­lung („Equal-Pay“) kraft arbeits­ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF abwei­chen kön­nen, wenn für den Ent­leih­zeit­raum das ein­schlä­gi­ge Tarif­werk für die Arbeit­neh­mer­über­las­sung auf­grund die­ser Bezug­nah­me voll­stän­dig und nicht nur teil­wei­se anwend­bar ist.

Noch liegt das Urteil nicht vor. Es ist aber abseh­bar, dass Arbeit­ge­ber auch zukünf­tig nur dann vom Equal Pay Grund­satz abwei­chen kön­nen, wenn das Arbeits­ver­hält­nis den zugrun­de­lie­gen­den Tarif­ver­trag voll­stän­dig in Bezug nimmt. Denn das Gericht sieht nur unter die­ser Vor­aus­set­zung die Anfor­de­run­gen des AÜG erfüllt.

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