COVID-19 und Kurzarbeitergeld: Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn Unternehmen Kurzarbeit anordnen. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist ein Entgeltausfall mangels Arbeit.
“Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss. Ebenso kann dies sein, wenn einer Betrieb wegen staatlicher Schutzmaßnahmen geschlossen wird.“ So die Bundesagentur für Arbeit mit Meldung vom 28.02.2020. Die Einführung von Kurzarbeit auf Grund der Umstände um COVID-19 ist möglich. Die Umstände um die neuartige Viruserkrankung sind unvermeidliche Umstände im Sinne des § 97 SGB III.
Gesetzespaket der Bundesregierung zur Corona Krise
Die Bundesregierung hat am 10.03.2020 eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht. Danach soll Kurzarbeit erheblich erleichtert werden. Eine Verlängerung der Erleichterungen ist über 2020 geplant.
Im Mittelpunkt der Erleichterungen sollen zwei Regelungen stehen. Zunächst sollen Arbeitgeber bei der Genehmigung von Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge hierfür nicht zahlen müssen. Des Weiteren soll es zu Genehmigung ausreichen, wenn lediglich ein Zehntel der Beschäftigten eines Betriebes von Kurzarbeit betroffen sind. Zuvor war hier ein Schwellenwert von einem Drittel veranschlagt (s.o.).
Belastbare Aussagen hierzu können wir im Einzelnen erst nach Verabschiedung des Gesetzes treffen. Diese Reaktion des Gesetzgebers zeigt jedoch erneut eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür auf, dass auch die Arbeitsagenturen die Krise um COVID-19 als einen Grund für die Anordnung von Kurzarbeit anerkennen werden.
Arbeitsvertragliche Vereinbarung
Voraussetzung der Beantragung ist ein erheblicher Arbeitsausfall. Liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, können Unternehmen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Kurzarbeit einführen. Kurzarbeit setzt jedoch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung voraus. Weitere Möglichkeiten bestehen mittels Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung ist wiederum nur dann zulässig, wenn sie Kurzarbeit nur in den Fällen erlaubt, in welchen die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen. Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, welche dem Arbeitnehmer einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt. Es ist in §§ 95 – 100 und 103 — 109 SGB III geregelt.
Erheblicher Arbeitsausfall als Antragsgrund
Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Zudem muss der Arbeitsausfall vorübergehend sein. Er darf nicht vermeidbar sein. Ferner müssen im jeweiligen Kalendermonat mindestens zehn Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sein. Eine Betrieb ist auch eine Betriebsabteilung. Die Begrifflichkeiten Betrieb und Betriebsabteilung sind jedoch nicht mit dem Arbeitsrecht identisch.
Ein Arbeitsausfall ist nur dann unvermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen sind, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Hierzu gehört unter Umständen auch die Gewährung von Urlaub. Ebenso die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen. So etwa die Auflösung von Arbeitszeitguthaben. Es bestehen umfangreiche Einzelfallregelungen und Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Es beläuft es sich auf die Fragen: ob Urlaub aufgrund der Urlaubsliste, des Urlaubsplans oder aufgrund von Betriebsferien einzubringen ist. Ebenso ob Ansprüche aus übertragenem Urlaub oder noch restliche Urlaubsansprüche bestehen und der Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs treffen kann.
Die Nutzung zulässiger Arbeitszeitschwankungen ist komplex. Es sind jedoch allein solche Regelungen maßgebend, die die Betriebsparteien auch nutzen. Dennoch müssen bestehende Arbeitszeitvereinbarungen nicht geändert werden. Es müssen alle Möglichkeiten der Flexibilisierung vor der Einführung der Kurzarbeit ausgeschöpft werden. Dies gilt beispielsweise auch, wenn der Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässig ist. Es ist jedoch stets die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu beachten. Wirtschaftliche unzumutbar kann es sein, wenn die kurzfristige Liquidität infolge einer Versagung des Kurzarbeitergeldes beeinträchtigt ist.
Höhe des Kurzarbeitergeldes und Berechnung
Die Höhe des Kurzarbeitergeledes beträgt 60 % oder in besonderen Fällen 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Eine entsprechende Tabelle stellt die Bundesagentur zur Berechnung zur Verfügung. Es wird üblicherweise für maximal 12 Monate gewährt. In Ausnahmefällen auch länger.
Für den Arbeitgeber führt die Kurzarbeit nicht zu einer vollständigen Entlastung. Dieser muss weiterhin Lohn für geleistete Arbeit zahlen. Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig. Es ist auch kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Kurzarbeitergeld unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Es ist in der Steuererklärung abzugeben.
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