Krank­schrei­bung setzt Arzt­be­such vor­aus. Der Gemein­sa­me Bun­desau­schuss von Ärz­ten, Kli­ni­ken und Kran­ken­kas­sen hat sei­ne Aus­nah­me­re­ge­lung vom 20. März 2020 nicht ver­län­gert. Danach war es mög­lich,  Arbeits­un­fä­hig­keit tele­fo­nisch fest­zu­stel­len. Wir hat­ten hier­zu berich­tet. Die­se Rege­lung hat der GBA bis zum 19. April 2020 ver­län­gert. Am Frei­tag den 17. April hat der GBA jedoch beschlos­sen, die Rege­lung nicht über den 19.04.2020 zu ver­län­gern. Ziel war es, Ärz­te zu ent­las­ten und die Aus­brei­tung des Coro­na Virus zu ver­rin­gern. Nach dem Beschluss des GBA haben die ein­ge­führ­ten Abstands­ge­bo­te und Hygie­ne­re­geln die Dyna­mik der Neu­in­fek­tio­nen deut­lich ver­rin­gert. Inzwi­schen gibt es zwar 138.369 bestä­tig­te Fäl­le, aber dank einer sehr dis­zi­pli­nier­ten Bevöl­ke­rung sin­ken die Ver­brei­gungs­zah­len doch erheb­lich. Es bedarf daher aus Sicht des BGA nicht wei­ter an der Aus­nah­me­re­ge­lung, son­dern kann wie­der die alte Rechts­la­ge her­ge­stellt wer­den. Damit setzt eine Krank­schrei­bung ab dem 20. April 2020 den Besuch eines Arz­tes und eine kör­per­li­che Unter­su­chung voraus.

Krank­schrei­bung setzt Arzt­be­such vor­aus: Dies gilt aber nicht, wenn man typi­sche COVID-19 Sym­pto­me auf­weist. Eben­so gilt dies nicht, wenn man Kon­takt zu COVID-19 Pati­en­ten hat­te oder bei unkla­ren Sym­pto­men von Infek­tio­nen der obe­ren Atem­we­ge. Dann soll man vor dem Arzt­be­such tele­fo­nisch Kon­takt zur Arzt­pra­xis auf­neh­men und das wei­te­re Vor­ge­hen besprechen.

Bes­ser ist: Stay at home und blei­ben Sie gesund.