- Grundsätzlich nein.
- im Arbeitsvertrag ist meistens eine Bestimmung enthalten, nach derer der Arbeitgeber Ihnen zwar andere gleichwertige Arbeitsaufgaben zuweisen und Sie auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz einsetzen kann
- der Arbeitgeber behält sich so vor, Ihnen neben der eigentlichen Hauptaufgabe andere Aufgaben zuzuweisen. Dies kann auch ein anderer Arbeitsbereich sein, allerdings keine offensichtlich und überwiegend geringwertigeren Arbeiten.
- Inwiefern ein Arbeitsplatz gleichwertig oder geringwertiger ist, hängt von der Beschreibung und Konkretisierung der Tätigkeitsbestimmung ab à Je genauer die Tätigkeit beschrieben ist, desto eingeschränkter ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers.