• Grund­sätz­lich hat der Arbeit­ge­ber ein Direk­ti­ons­recht gemäß § 106 GewO und kann nach bil­li­gem Ermes­sen die Arbeits­leis­tung hin­sicht­lich Inhal­tes, Ort und Zeit der Arbeits­leis­tung näher bestimmen.
  • Dies gilt, soweit die Arbeits­be­din­gun­gen nicht durch den Arbeits­ver­trag, Bestim­mun­gen einer Betriebs­ver­ein­ba­rung, eines anwend­ba­ren Tarif­ver­tra­ges oder gesetz­li­chen Vor­schrif­ten fest­ge­legt ist.
  • Der Arbeit­ge­ber muss in ange­mes­se­ner Wei­se auf Ihre Inter­es­sen Rück­sicht neh­men, insb. die pri­va­ten Lebens­um­stän­de etc.
  • Die aktu­el­le Recht­spre­chung geht davon aus, dass die Nen­nung eines Arbeits­or­tes im Arbeits­ver­trag nicht bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber in sei­nem Wei­sungs­recht beschränkt wäre.
  • Wenn der Arbeits­ver­trag nicht eine kla­re ver­trag­li­che Begren­zung des Ein­satz­or­tes auf eine bestimm­te Stadt ent­hält, dann hat der Arbeit­ge­ber kraft Geset­zes (§106 GewO) ein deutsch­land­wei­tes Ver­set­zungs­recht (LAG Köln vom 28.08.2014 – 6 Sa 423/14).