- Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Direktionsrecht gemäß § 106 GewO und kann nach billigem Ermessen die Arbeitsleistung hinsichtlich Inhaltes, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen.
- Dies gilt, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt ist.
- Der Arbeitgeber muss in angemessener Weise auf Ihre Interessen Rücksicht nehmen, insb. die privaten Lebensumstände etc.
- Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nennung eines Arbeitsortes im Arbeitsvertrag nicht bedeutet, dass der Arbeitgeber in seinem Weisungsrecht beschränkt wäre.
- Wenn der Arbeitsvertrag nicht eine klare vertragliche Begrenzung des Einsatzortes auf eine bestimmte Stadt enthält, dann hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes (§106 GewO) ein deutschlandweites Versetzungsrecht (LAG Köln vom 28.08.2014 – 6 Sa 423/14).