- Eine Abmahnung ist erforderlich, wenn wegen eines nicht vertragsgerechten, steuerbaren Verhaltens gekündigt werden soll. Dies gilt, wenn erwartet werden kann, dass in Zukunft eine Wiederherstellung der Vertragstreue und des Vertrauens erwartet werden kann. Pflichtverletzungen, bei denen eine Abmahnung vor einer Kündigung erforderlich ist, sind bspw.:
- Unentschuldigtes Fehlen
- Unpünktlichkeit
- Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheit
- Alkoholbedingtes Fehlverhalten
- Ausübung einer Nebentätigkeit während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsverweigerung oder Arbeitsbummelei
- Eine Abmahnung jedenfalls dann entbehrlich, wenn es sich um schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.
- Dies gilt insbesondere bei Vermögensdelikten zu Lasten des Arbeitgebers, z.B. auch Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen.
- Eine Abmahnung ist auch entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer nicht willens oder nicht in der Lage ist, sich vertragstreu zu verhalten.