1. Zustel­lung Klageschrift
    • Nach­dem das Arbeits­ge­richt die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erhal­ten hat, stellt es die beglau­big­te Abschrift und ggf. eine wei­te­re Abschrift dem Beklag­ten (dem Arbeit­ge­ber) zu.
  2. Anbe­raumung Gütetermin
    • Das Arbeits­ge­richt setzt nun zeit­nah – meis­tens inner­halb von zwei Wochen – einen Ter­min zur Güte­ver­hand­lung fest.
    • In einer Güte­ver­hand­lung ver­sucht das Arbeits­ge­richt zunächst eine Eini­gung zwi­schen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber herbeizuführen.
    • In Kün­di­gungs­schutz­sa­chen wird dies regel­mä­ßig durch eine Ver­ein­ba­rung zur Auf­he­bung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gegen Zah­lung einer Abfin­dung (eines soge­nann­ten Abfin­dungs­ver­gleichs) zustan­de kommen.
  3. Ladung zum Gütetermin
    • Ihr Arbeit­ge­ber und Sie erhal­ten eine Ladung zum Güte­ter­min unter Anga­be des Ortes und der Zeit des Gütetermins.
    • Es ist wich­tig, pünkt­lich zu dem Ter­min zu erschei­nen und vor dem ange­ge­be­nen Gerichts­saal zu warten.
    • Wenn Sie nicht spä­tes­tens 15 Minu­ten nach dem auf der Ladung ange­ge­be­nen Zeit­punkt im Gerichts­saal sind, kann gegen Sie ein Ver­säum­nis­ur­teil ergehen.
  4. Anord­nung des per­sön­li­chen Erschei­nens – ggf. Ver­tre­tung durch den Rechtsanwalt
  5. Ver­hal­ten vor und in dem Gerichtssaal
    • Vor dem Gerichts­saal befin­det sich neben der Ein­gangs­tür immer ein Zet­tel. Dort sind sämt­li­che Ter­mi­ne des Tages ver­merkt, die in die­sem Gerichts­saal stattfinden.
    • Sie kön­nen bereits in den Gerichts­saal gehen. Fin­det gera­de noch eine ande­re Ver­hand­lung statt, set­zen Sie sich in den Zuschauerraum.
    • Irgend­wann wird Ihre Sache aufgerufen.
  6. Ablauf der Güteverhandlung
    • Der Rich­ter nimmt zunächst die Betei­lig­ten auf und führt in den Streit­stand ein
    • Der Arbeit­ge­ber bzw. des­sen Anwalt muss dann die Grün­de für die Kün­di­gung und die wei­te­ren Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zun­gen der Kün­di­gung darlegen.
    • Der Rich­ter äußert all­ge­mei­ne Beden­ken und wird einen Ver­gleich vorschlagen.
    • Wenn Sie einen Ver­gleich ohne Anwalt abschlie­ßen, soll­ten Sie eine Wider­rufs­frist ver­ein­ba­ren und sich dann anwalt­lich bera­ten lassen.
    • Ein Ver­gleich kann auch noch zu einem spä­te­ren Zeit­punkt abge­schlos­sen wer­den. Ein früh­zei­ti­ger Ver­gleich ist meist für den Arbeit­neh­mer nicht so sinn­voll, da spä­ter deut­lich höhe­re Abfin­dun­gen durch­ge­setzt wer­den kön­nen. Der Arbeit­ge­ber sieht sich eher in der Lage, aus Kos­ten­grün­den einen Ver­gleich abschlie­ßen zu wollen.

 

Wenn der Geg­ner nicht erscheint

    • Erscheint der Arbeit­ge­ber nicht zum Güte­ter­min, kann ein Ver­säum­nis­ur­teil bean­tragt wer­den. Das Gericht kann ein sol­ches Urteil nach Ablauf von 15 Minu­ten und noch­ma­li­gem erfolg­lo­sem Auf­ruf der Sache erlas­sen. Unter Umstän­den wird ein neu­er Ter­min zur Güte­ver­hand­lung bestimmt. Das Gericht wird dann erklä­ren, war­um ein Ver­säum­nis­ur­teil nicht erge­hen kann.

 

Wenn kei­ne Eini­gung: Anbe­raumung eines Kammertermins

    • Eini­gen Sie sich nicht wäh­rend des Güte­ter­mins mit Ihrem Arbeit­ge­ber, wird der Rich­ter einen Kam­mer­ter­min bestimmen.

 

  1. Ladung zum Kammertermin
    • Meis­tens kön­nen Sie die Ladung und das Pro­to­koll bereits mit­neh­men. Die Ladung ent­hält bereits Auf­la­gen an die Par­tei­en. Hier­für wer­den Fris­ten gesetzt. Dies sind Ausschlussfristen.

 

  1. Schrift­sät­ze und Schriftsatzfristen
    • Der Arbeit­ge­ber wird in der Regel zuerst die Auf­la­ge bekom­men, zur Kün­di­gung und zu ihrer Wirk­sam­keit vorzutragen.
    • Meis­tens wer­den die Fris­ten nicht mit einem fes­ten Ter­min ver­knüpft, son­dern mit dem Beginn des Laufs der Frist vom Erhalt des Schrift­sat­zes der Gegen­sei­te. Die Ein­hal­tung der Fris­ten und Ver­fas­sen der Schrift­sät­ze über­nimmt Ihr Rechtsanwalt.
    • Auf den Vor­trag des Arbeit­ge­bers müs­sen Sie bzw. Ihr Rechts­an­walt dann umfas­send erwi­dern. Wei­te­re Tat­sa­chen, die nicht bekannt sind, soll­ten Sie detail­liert bestrei­ten. Alles, was Sie nicht aus­drück­lich wis­sen, kann mit Nicht­wis­sen bestrit­ten wer­den. Andern­falls wird es als zuge­stan­den gewertet.
  2. Ablauf Kam­mer­ter­min, ggf. wei­te­rer Kam­mer­ter­min (Beweis­auf­nah­me)
    • Wei­te­re Bespre­chung des Fal­les, Fra­gen vom Rich­ter oder den ehren­amt­li­chen Richtern
    • Wenn auch im Kam­mer­ter­min kein Ver­gleich zu Stan­de kommt, wird in der Regel ein Urteil ver­kün­det. Das Gericht ver­kün­det das Urteil meis­tens nicht sofort. Das Urteil wir Ihnen dann mit der Post zugestellt.
    • Rela­tiv sel­ten kommt es noch zu einem wei­te­ren Kam­mer­ter­min mit Beweis­auf­nah­me, zu meist eine Zeugenvernehmung
  3. Urteil
    • Nach Zustel­lung des Urteils – ver­mer­ken Sie bzw. der Rechts­an­walt sich das Datum, wann Sie das Urteil erhal­ten haben – es lau­fen wich­ti­ge Fristen!
    • Wenn die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge abge­wie­sen wur­de, kann inner­halb einer Frist von einem Monat Beru­fung (2. Instanz) ein­ge­legt wer­den. Hier­für bedarf es eines Rechtsanwaltes.
    • Es emp­fiehlt sich zuerst zu den Erfolgs­aus­sich­ten einer Beru­fung bera­ten zu lassen.
    • Wenn die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erfolg­reich war, müs­sen Sie die Rechts­mit­tel­frist abwar­ten. Der Arbeit­ge­ber kann eben­falls inner­halb eines Monats Beru­fung ein­le­gen. Tut er dies nicht, wird das Urteil rechts­kräf­tig und voll­streck­bar. Soll­te der Arbeit­ge­ber nach Ablauf der Frist nicht zah­len oder kommt dem Anspruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung nicht nach, kann mit­tels voll­streck­ba­rer Aus­fer­ti­gung des Urteils die Zwangs­voll­stre­ckung (auch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung) ein­ge­lei­tet werden.