- Zustellung Klageschrift
- Nachdem das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage erhalten hat, stellt es die beglaubigte Abschrift und ggf. eine weitere Abschrift dem Beklagten (dem Arbeitgeber) zu.
- Anberaumung Gütetermin
- Das Arbeitsgericht setzt nun zeitnah – meistens innerhalb von zwei Wochen – einen Termin zur Güteverhandlung fest.
- In einer Güteverhandlung versucht das Arbeitsgericht zunächst eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herbeizuführen.
- In Kündigungsschutzsachen wird dies regelmäßig durch eine Vereinbarung zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung (eines sogenannten Abfindungsvergleichs) zustande kommen.
- Ladung zum Gütetermin
- Ihr Arbeitgeber und Sie erhalten eine Ladung zum Gütetermin unter Angabe des Ortes und der Zeit des Gütetermins.
- Es ist wichtig, pünktlich zu dem Termin zu erscheinen und vor dem angegebenen Gerichtssaal zu warten.
- Wenn Sie nicht spätestens 15 Minuten nach dem auf der Ladung angegebenen Zeitpunkt im Gerichtssaal sind, kann gegen Sie ein Versäumnisurteil ergehen.
- Anordnung des persönlichen Erscheinens – ggf. Vertretung durch den Rechtsanwalt
- Verhalten vor und in dem Gerichtssaal
- Vor dem Gerichtssaal befindet sich neben der Eingangstür immer ein Zettel. Dort sind sämtliche Termine des Tages vermerkt, die in diesem Gerichtssaal stattfinden.
- Sie können bereits in den Gerichtssaal gehen. Findet gerade noch eine andere Verhandlung statt, setzen Sie sich in den Zuschauerraum.
- Irgendwann wird Ihre Sache aufgerufen.
- Ablauf der Güteverhandlung
- Der Richter nimmt zunächst die Beteiligten auf und führt in den Streitstand ein
- Der Arbeitgeber bzw. dessen Anwalt muss dann die Gründe für die Kündigung und die weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung darlegen.
- Der Richter äußert allgemeine Bedenken und wird einen Vergleich vorschlagen.
- Wenn Sie einen Vergleich ohne Anwalt abschließen, sollten Sie eine Widerrufsfrist vereinbaren und sich dann anwaltlich beraten lassen.
- Ein Vergleich kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden. Ein frühzeitiger Vergleich ist meist für den Arbeitnehmer nicht so sinnvoll, da später deutlich höhere Abfindungen durchgesetzt werden können. Der Arbeitgeber sieht sich eher in der Lage, aus Kostengründen einen Vergleich abschließen zu wollen.
Wenn der Gegner nicht erscheint
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- Erscheint der Arbeitgeber nicht zum Gütetermin, kann ein Versäumnisurteil beantragt werden. Das Gericht kann ein solches Urteil nach Ablauf von 15 Minuten und nochmaligem erfolglosem Aufruf der Sache erlassen. Unter Umständen wird ein neuer Termin zur Güteverhandlung bestimmt. Das Gericht wird dann erklären, warum ein Versäumnisurteil nicht ergehen kann.
Wenn keine Einigung: Anberaumung eines Kammertermins
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- Einigen Sie sich nicht während des Gütetermins mit Ihrem Arbeitgeber, wird der Richter einen Kammertermin bestimmen.
- Ladung zum Kammertermin
- Meistens können Sie die Ladung und das Protokoll bereits mitnehmen. Die Ladung enthält bereits Auflagen an die Parteien. Hierfür werden Fristen gesetzt. Dies sind Ausschlussfristen.
- Schriftsätze und Schriftsatzfristen
- Der Arbeitgeber wird in der Regel zuerst die Auflage bekommen, zur Kündigung und zu ihrer Wirksamkeit vorzutragen.
- Meistens werden die Fristen nicht mit einem festen Termin verknüpft, sondern mit dem Beginn des Laufs der Frist vom Erhalt des Schriftsatzes der Gegenseite. Die Einhaltung der Fristen und Verfassen der Schriftsätze übernimmt Ihr Rechtsanwalt.
- Auf den Vortrag des Arbeitgebers müssen Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt dann umfassend erwidern. Weitere Tatsachen, die nicht bekannt sind, sollten Sie detailliert bestreiten. Alles, was Sie nicht ausdrücklich wissen, kann mit Nichtwissen bestritten werden. Andernfalls wird es als zugestanden gewertet.
- Ablauf Kammertermin, ggf. weiterer Kammertermin (Beweisaufnahme)
- Weitere Besprechung des Falles, Fragen vom Richter oder den ehrenamtlichen Richtern
- Wenn auch im Kammertermin kein Vergleich zu Stande kommt, wird in der Regel ein Urteil verkündet. Das Gericht verkündet das Urteil meistens nicht sofort. Das Urteil wir Ihnen dann mit der Post zugestellt.
- Relativ selten kommt es noch zu einem weiteren Kammertermin mit Beweisaufnahme, zu meist eine Zeugenvernehmung
- Urteil
- Nach Zustellung des Urteils – vermerken Sie bzw. der Rechtsanwalt sich das Datum, wann Sie das Urteil erhalten haben – es laufen wichtige Fristen!
- Wenn die Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde, kann innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung (2. Instanz) eingelegt werden. Hierfür bedarf es eines Rechtsanwaltes.
- Es empfiehlt sich zuerst zu den Erfolgsaussichten einer Berufung beraten zu lassen.
- Wenn die Kündigungsschutzklage erfolgreich war, müssen Sie die Rechtsmittelfrist abwarten. Der Arbeitgeber kann ebenfalls innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Tut er dies nicht, wird das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar. Sollte der Arbeitgeber nach Ablauf der Frist nicht zahlen oder kommt dem Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht nach, kann mittels vollstreckbarer Ausfertigung des Urteils die Zwangsvollstreckung (auch auf Weiterbeschäftigung) eingeleitet werden.