COVID-19, Schu­len und Kitas schließen!

In Deutsch­land, Frank­reich und Spa­ni­en schlie­ßen nicht nur Gren­zen, son­dern auch Schu­len und Kitas. Was heißt das für mich als Arbeit­neh­mer und Eltern. Gene­rell muss kei­ner Angst haben vor Abmah­nun­gen und Kün­di­gung. Ist bei der Schlie­ßung der Kita oder Schu­le eine Betreu­ung des Kin­des erfor­der­lich, müs­sen Eltern zwar alle zumut­ba­ren Anstren­gun­gen unter­neh­men, die Kin­der­be­treu­ung ander­wei­tig sicher­zu­stel­len. Hier gilt aber, dass Groß­el­tern nicht dazu gehö­ren. Sie gehö­ren der­zeit zur Risi­ko­grup­pe. Kann die erfor­der­li­che Kin­der­be­treu­ung auch dann nicht sicher­ge­stellt wer­den, dürf­te in der Regel ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht bestehen. Das heißt in die­sen Fäl­len wer­den Eltern und  Arbeit­neh­mer von der Pflicht frei, die Arbeit anzu­bie­ten. Es ist daher nicht zwin­gend erfor­der­lich, Urlaub zu nehmen.

Besteht ein Anspruch auf Gehalt?

Den­noch wird in den meis­ten Fäl­len kein Anspruch auf Ver­gü­tung bestehen. Zwar regelt das Bür­ger­li­che Gesetz­buch hier­zu, dass auch bei Fern­blei­ben von der Arbeit eine Ver­gü­tung gezahlt wer­den muss, wenn man als Arbeit­neh­mer vor­über­ge­hend aus per­sön­li­chen Grün­den nicht arbei­tet. Denn; gemäß Para­graf 616 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches muss der Arbeit­ge­ber auch dann wei­ter Gehalt zah­len, wenn jemand ohne eige­nes Ver­schul­den und aus einem per­sön­li­chen Grund ver­hin­dert ist und nicht zur Arbeit kom­men kann. Hier geht es aber um Tage, nicht um Wochen. Fer­ner ist die­ser Para­graf in vie­len Arbeits­ver­trä­gen aus­ge­schlos­sen. Hier bleibt dann nur die Mög­lich­keit, regu­lä­ren oder unbe­zahl­ten Urlaub zu nehmen.

Lesen Sie auch unse­ren Bei­trag zu Covid-19 und Qua­ran­tä­ne. Haben Sie Fra­gen, spre­chen Sie uns an.

Oder rufen Sie uns gleich an.