Freistellung des Betriebsrates
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in 1990 zur Freistellung des Betriebsrates entschieden. Der Arbeitgeber darf sich nicht darauf beschränken, dass Mitglied des Betriebsrates von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, es dennoch aber in der verbleibenden Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch BR-Tätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist, ist nicht erlaubt. Damit bringt der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied in eine Zwangslage, eine seiner Aufgaben zu vernachlässigen. Entweder die Arbeit als Arbeitnehmer oder die Arbeit als Mitglied des Betriebsrates. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine solche Konfliktsituation zu vermeiden. Er muss bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weisung der durch Betriebsratstätigkeit anfallenden Tätigkeiten Rechnung tragen (BAG vom 27.06.1990 — 7 ABR 43/89).
Freistellung des Betriebsrates — Grundlage
Die Verpflichtung zur Freistellung ergibt sich aus § 37 Absatz 2, 3 und § 38 BetrVG. Danach sind Mitglieder des Betriebsrates von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit dies nach Umfang des Betriebes zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Arbeitsentgelt darf nicht gemindert werden. Die Arbeitsbefreiung muss stets erforderlich sein. Ebenso hat die Amtspflicht Vorrang vor der Arbeitsplicht. Weder der Arbeitgeber noch der Vorgesetzte können dem Betriebsratsmitglied die Wahrnehmung der Aufgaben verbieten. Dennoch muss sich das Mitglied des Betriebsrates Ab- und Zurückmelden. Dies muss jedoch nicht zwingend persönlich erfolgen, sondern kann sowohl schriftlich, per Mail oder telefonisch erfolgen (BAG vom 13.05.1997 — 1 ABR 2/97).
Beispielsweise ist die Freistellung des Betriebsrates zur Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung nicht erforderlich, soweit nicht ein beachtenswertes berechtigtes Interesse des Betriebsrates besteht. Während andererseits die Anreise zu einem Seminar nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen muss.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Sprechen Sie uns an.