- Anwendbarkeit in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern
- In Betrieben, die in der Regel 10 oder weniger Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen, findet das KSchG allerdings nur nicht auf diejenigen Mitarbeiter anwendbar, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 in einem Betrieb zwischen 6 und 10 Arbeitnehmern bestand, genießen Kündigungsschutz, solange sie in dem betreffenden Unternehmen beschäftigt sind.
Praxis-Beispiel
Rechenbeispiel 1
Betrieb mit 10 Arbeitnehmern (5 Alt-Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren) und 5 Neueingestellte (Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat) = Kein Arbeitnehmer hat Kündigungsschutz.
Rechenbeispiel 2
Betrieb mit 10 Arbeitnehmern (6 Alt-Arbeitnehmer und 4 Neueingestellte) = Kündigungsschutz bei Kündigung eines Alt-Arbeitnehmers (für ihn gilt die “Schwelle 5”) = kein Kündigungsschutz bei Kündigung eines Neueingestellten (für ihn gilt die “Schwelle 10”).
Rechenbeispiel 3
Betrieb mit 11 Arbeitnehmern (6 Alt-Arbeitnehmer und 5 Neueingestellte) = Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer, aber unterschiedliche Folgen der Entlassung:
- bei Entlassung eines Neueingestellten verlieren alle Neueingestellten den Kündigungsschutz (weil “Schwelle 10” unterschritten wird).
- bei Entlassung eines Alt-Arbeitnehmers verlieren alle Arbeitnehmer den Kündigungsschutz (weil für Alt-Arbeitnehmer die “Schwelle 5” und für die Neueingestellten die “Schwelle 10” unterschritten wird).
Es gilt folgende Regel:
- Für Alt-Arbeitnehmer sind die “Schwelle 10” und die “Schwelle 5” zu beachten.
- Für Neueingestellte ist nur die “Schwelle 10” zu beachten.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG werden Teilzeitbeschäftigte bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten entsprechend der Dauer ihrer Arbeitszeit anteilig berücksichtigt:
Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden mit 1,0.
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus gesetzlichen Gründen ruht, z. B. Wehr- und Zivildienstleistende, Beschäftigte in Elternzeit oder Pflegezeit sowie Frauen in den Mutterschutzfristen, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl ebenfalls zu berücksichtigen. Wurde allerdings eine Ersatzkraft eingestellt, wird der Arbeitsplatz nur einmal gezählt.
Ab welcher Beschäftigungsdauer gilt der Kündigungsschutz?
- Grundsätzlich ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit