• Anwend­bar­keit in Betrie­ben mit mehr als 10 Arbeitnehmern
  • In Betrie­ben, die in der Regel 10 oder weni­ger Voll­zeit­ar­beit­neh­mer beschäf­ti­gen, fin­det das KSchG aller­dings nur nicht auf die­je­ni­gen Mit­ar­bei­ter anwend­bar, die nach dem 31.12.2003 begon­nen haben. Arbeit­neh­mer, deren Arbeits­ver­hält­nis am 31.12.2003 in einem Betrieb zwi­schen 6 und 10 Arbeit­neh­mern bestand, genie­ßen Kün­di­gungs­schutz, solan­ge sie in dem betref­fen­den Unter­neh­men beschäf­tigt sind.

 

Pra­xis-Bei­spiel

 

Rechen­bei­spiel 1

Betrieb mit 10 Arbeit­neh­mern (5 Alt-Arbeit­neh­mer, die am 31. Dezem­ber 2003 im Betrieb beschäf­tigt waren) und 5 Neu­ein­ge­stell­te (Arbeit­neh­mer, deren Arbeits­ver­hält­nis nach dem 31. Dezem­ber 2003 begon­nen hat) = Kein Arbeit­neh­mer hat Kündigungsschutz.

 

Rechen­bei­spiel 2

Betrieb mit 10 Arbeit­neh­mern (6 Alt-Arbeit­neh­mer und 4 Neu­ein­ge­stell­te) = Kün­di­gungs­schutz bei Kün­di­gung eines Alt-Arbeit­neh­mers (für ihn gilt die “Schwel­le 5”) = kein Kün­di­gungs­schutz bei Kün­di­gung eines Neu­ein­ge­stell­ten (für ihn gilt die “Schwel­le 10”).

 

Rechen­bei­spiel 3

Betrieb mit 11 Arbeit­neh­mern (6 Alt-Arbeit­neh­mer und 5 Neu­ein­ge­stell­te) = Kün­di­gungs­schutz für alle Arbeit­neh­mer, aber unter­schied­li­che Fol­gen der Entlassung:

  • bei Ent­las­sung eines Neu­ein­ge­stell­ten ver­lie­ren alle Neu­ein­ge­stell­ten den Kün­di­gungs­schutz (weil “Schwel­le 10” unter­schrit­ten wird).
  • bei Ent­las­sung eines Alt-Arbeit­neh­mers ver­lie­ren alle Arbeit­neh­mer den Kün­di­gungs­schutz (weil für Alt-Arbeit­neh­mer die “Schwel­le 5” und für die Neu­ein­ge­stell­ten die “Schwel­le 10” unter­schrit­ten wird).

 

Es gilt fol­gen­de Regel:

  • Für Alt-Arbeit­neh­mer sind die “Schwel­le 10” und die “Schwel­le 5” zu beachten.
  • Für Neu­ein­ge­stell­te ist nur die “Schwel­le 10” zu beachten.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG wer­den Teil­zeit­be­schäf­tig­te bei der Fest­stel­lung der Zahl der Beschäf­tig­ten ent­spre­chend der Dau­er ihrer Arbeits­zeit antei­lig berücksichtigt:

 

Arbeit­neh­mer mit einer wöchent­li­chen Arbeitszeit

  • von nicht mehr als 20 Stun­den mit 0,5,
  • von nicht mehr als 30 Stun­den mit 0,75 und
  • von mehr als 30 Stun­den mit 1,0.

 

Beschäf­tig­te, deren Arbeits­ver­hält­nis aus gesetz­li­chen Grün­den ruht, z. B. Wehr- und Zivil­dienst­leis­ten­de, Beschäf­tig­te in Eltern­zeit oder Pfle­ge­zeit sowie Frau­en in den Mut­ter­schutz­fris­ten, sind bei der Ermitt­lung der Beschäf­tig­ten­zahl eben­falls zu berück­sich­ti­gen. Wur­de aller­dings eine Ersatz­kraft ein­ge­stellt, wird der Arbeits­platz nur ein­mal gezählt.

 

Ab wel­cher Beschäf­ti­gungs­dau­er gilt der Kündigungsschutz?

 

  • Grund­sätz­lich ab 6 Mona­ten Betriebszugehörigkeit