- Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet Ihnen im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen
- Dieses Angebot können Sie unter Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist
- Den Vorbehalt müssen Sie dann dem Arbeitgeber gegenüber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung müssen Sie dann auch Kündigungsschutzklage erheben.
- Das Angebot kann auch abgelehnt werden. Dann handelt es sich um eine normale Kündigung.
- Praktisch häufig sind betriebsbedingte Änderungskündigungen, vor allem unter Änderung folgender Bedingungen:
- Entgeltreduzierung bei gleichbleibender Tätigkeit – nur unter engen Voraussetzungen wirksam
- Versetzungen
- Veränderung der Arbeitszeit
- Leistungsverdichtung: weniger Arbeitnehmer sollen gleichen Arbeitsumfang erarbeiten – zu meist unzulässig
- Verringerung des Personalbestandes – nur soweit erforderlich
- Auch hier sind eine Betriebsratsanhörung und ggf. Zustimmung von zuständiger Behörde bei besonderem Kündigungsschutz notwendig