• Grund­sätz­lich nein.
  • im Arbeits­ver­trag ist meis­tens eine Bestim­mung ent­hal­ten, nach derer der Arbeit­ge­ber Ihnen zwar ande­re gleich­wer­ti­ge Arbeits­auf­ga­ben zuwei­sen und Sie auf einem ande­ren gleich­wer­ti­gen Arbeits­platz ein­set­zen kann
  • der Arbeit­ge­ber behält sich so vor, Ihnen neben der eigent­li­chen Haupt­auf­ga­be ande­re Auf­ga­ben zuzu­wei­sen. Dies kann auch ein ande­rer Arbeits­be­reich sein, aller­dings kei­ne offen­sicht­lich und über­wie­gend gering­wer­ti­ge­ren Arbei­ten.
  • Inwie­fern ein Arbeits­platz gleich­wer­tig oder gering­wer­ti­ger ist, hängt von der Beschrei­bung und Kon­kre­ti­sie­rung der Tätig­keits­be­stim­mung ab à Je genau­er die Tätig­keit beschrie­ben ist, des­to ein­ge­schränk­ter ist das Direk­ti­ons­recht des Arbeitgebers.