Vor­teil­haft ist, dass im Rah­men eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges meist eine Abfin­dung ange­bo­ten wird und – wenn bspw. bereits ein ande­res Job­an­ge­bot vor­liegt – eine früh­zei­ti­ge Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ohne Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist erfol­gen kann. Auch kön­nen Kon­di­tio­nen eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges, da ein Rechts­streit und des­sen Kos­ten ver­mie­den wer­den, güns­tig sein. Sie soll­ten sich jedoch in jedem Fall anwalt­li­chen Rat suchen um übli­che Fallstro­cke zu vermeiden.

Nach­teil­haft ist, dass durch die Annah­me des Auf­he­bungs­ver­tra­ges die Ein­rei­chung einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge aus­ge­schlos­sen ist. Wei­ter droht eine Sperr­zeit durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit, da durch die ein­ver­nehm­li­che Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ohne Beach­tung der Kün­di­gungs­frist ange­nom­men wird, dass der Arbeit­neh­mer an der abrup­ten Arbeits­lo­sig­keit mit­ge­wirkt hat.