Nein, Ihr Arbeit­ge­ber ist hier­zu zunächst nicht ver­pflich­tet. Soll­te Ihr Arbeit­ge­ber jedoch Grün­de genannt haben, doku­men­tie­ren Sie die­se! Eine Kün­di­gung ist nur aus drei Grün­den zulässig:

  • Ver­hal­tens­be­dingt
  • Per­so­nen­be­dingt
  • Betriebs­be­dingt

In einem arbeits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren wer­den die­se Grün­de geprüft, spä­tes­tens dann muss ihr Arbeit­ge­ber Grün­de offenlegen.