• Eine Abmah­nung ist erfor­der­lich, wenn wegen eines nicht ver­trags­ge­rech­ten, steu­er­ba­ren Ver­hal­tens gekün­digt wer­den soll. Dies gilt, wenn erwar­tet wer­den kann, dass in Zukunft eine Wie­der­her­stel­lung der Ver­trags­treue und des Ver­trau­ens erwar­tet wer­den kann. Pflicht­ver­let­zun­gen, bei denen eine Abmah­nung vor einer Kün­di­gung erfor­der­lich ist, sind bspw.: 
    • Unent­schul­dig­tes Fehlen
    • Unpünkt­lich­keit
    • Ver­let­zung der Anzei­ge- und Nach­weis­pflicht bei Krankheit
    • Alko­hol­be­ding­tes Fehlverhalten
    • Aus­übung einer Neben­tä­tig­keit wäh­rend einer ärzt­lich attes­tier­ten Arbeitsunfähigkeit
    • Arbeits­ver­wei­ge­rung oder Arbeitsbummelei
  • Eine Abmah­nung jeden­falls dann ent­behr­lich, wenn es sich um schwe­re Pflicht­ver­let­zun­gen han­delt, deren Rechts­wid­rig­keit für den Arbeit­neh­mer ohne wei­te­res erkenn­bar ist und bei denen eine Hin­nah­me des Ver­hal­tens durch den Arbeit­ge­ber offen­sicht­lich aus­ge­schlos­sen ist. 
    • Dies gilt ins­be­son­de­re bei Ver­mö­gens­de­lik­ten zu Las­ten des Arbeit­ge­bers, z.B. auch Dieb­stahl und Unter­schla­gung gering­wer­ti­ger Sachen.
    • Eine Abmah­nung ist auch ent­behr­lich, wenn der Arbeit­neh­mer nicht wil­lens oder nicht in der Lage ist, sich ver­trags­treu zu verhalten.