Grund­sätz­lich besteht in der Regel kein gesetz­li­cher Anspruch auf eine Abfin­dung. Den­noch hat sich die Zah­lung einer Abfin­dung im Rah­men von Kün­di­gungs­schutz­kla­gen oder bei Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges um einer Kün­di­gung des Arbeit­ge­bers zuvor zu kom­men eingebürgert.

 

Häu­fig wird hier mit der Faust­for­mel “0,5 Brut­to­mo­nats­ge­häl­ter x Beschäf­ti­gungs­jah­re = Abfin­dungs­hö­he” agiert. Nach unse­rer Erfah­rung sind jedoch häu­fig teils erheb­lich höhe­re Abfin­dun­gen ange­mes­sen und mög­lich. Ent­schei­dend sind hier eine indi­vi­du­el­le Stra­te­gie und akri­bi­sche recht­li­che Ana­ly­se des Sach­ver­halts. Kon­tak­tie­ren Sie uns in unse­rer Kanz­lei für eine Beratung!