Grundsätzlich besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch hat sich die Zahlung einer Abfindung im Rahmen von Kündigungsschutzklagen oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages um einer Kündigung des Arbeitgebers zuvor zu kommen eingebürgert.
Häufig wird hier mit der Faustformel “0,5 Bruttomonatsgehälter x Beschäftigungsjahre = Abfindungshöhe” agiert. Nach unserer Erfahrung sind jedoch häufig teils erheblich höhere Abfindungen angemessen und möglich. Entscheidend sind hier eine individuelle Strategie und akribische rechtliche Analyse des Sachverhalts. Kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei für eine Beratung!