1. Habe ich Anspruch auf Pro­zess­kos­ten­hil­fe? Was bezahlt die Prozesskostenhilfe? 

 

  • Den Antrag auf Pro­zess­kos­ten­hil­fe kann man beim zustän­di­gen Arbeits­ge­richt stel­len. Es gibt hier­zu online einen Antrag (https://justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf), den Sie eigen­stän­dig oder mit Unter­stüt­zung Ihres Anwal­tes aus­fül­len kön­nen und unterschreiben.

 

  • Die Bewil­li­gung des Antra­ges ist abhän­gig von Ihrem Ein­kom­men, die Höhe Ihrer Mie­te und even­tu­ell bestehen­de Schul­den. Bei Gewäh­rung der Pro­zess­kos­ten­hil­fe wer­den alle Gerichts- und Anwalts­kos­ten in ers­ter Instanz erstat­tet. Unter Umstän­den müs­sen Sie die Kos­ten monat­lich in Raten zurück­zah­len. Sind Ihre Ein­nah­men bzw. Ihr Ver­mö­gen zu gering, kann eine Rück­zah­lungs­auf­for­de­rung aber auch gänz­lich entfallen.

 

  • Anhand des PKH-Rech­ners kön­nen Sie berech­nen, ob die wirt­schaft­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe gege­ben sind. Den Rech­ner fin­den Sie unter https://www.pkh-rechner.de/. Dies dient als ers­te Ein­schät­zung. Die Ent­schei­dung über die Gewäh­rung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe liegt jedoch im Ermes­sen des Gerich­tes. Die PKH umfasst auch nicht zwin­gend alle Kos­ten, die im Lau­fe eines gericht­li­chen Ver­fah­rens ent­ste­hen können.

 

  • Im Zeit­raum von vier Jah­ren kön­nen Sie nach Ände­rung Ihrer per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se, z.B. Erhö­hung Ihres Ein­kom­mens u.U. zur Rück­zah­lung auf­ge­for­dert werden.

 

  1. Wel­che Unter­la­gen benö­ti­ge ich für den PKH-Antrag? 

 

  • Per­so­nal­aus­weis, Ein­kom­mens­nach­wei­se (Lohn­ab­rech­nun­gen der letz­ten drei Mona­te), Nach­weis über monat­li­che Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen (Miet­ver­trag, Strom­kos­ten, Heiz­kos­ten etc.), Kon­to­aus­zü­ge der letz­ten drei Monate
  • Alle Bele­ge für Unter­halt, Mie­te, Strom­kos­ten, Dar­le­hen, Schul­den, Kon­to­aus­zü­ge müs­sen in Kopie dem Antrag bei­gefügt werden.

 

  1. Was ist mit außer­ge­richt­li­chen Kos­ten (z.B. Ver­hand­lun­gen mit dem Arbeitgeber)? 

 

  • Die Pro­zess­kos­ten­hil­fe bezahlt kei­ne außer­ge­richt­li­chen Kosten.
  • Aller­dings besteht die Mög­lich­keit, zur Inan­spruch­nah­me anwalt­li­cher Hil­fe in außer­ge­richt­li­chen Ange­le­gen­hei­ten Bera­tungs­hil­fe nach dem Gesetz über Rechts­be­ra­tung und Ver­tre­tung für Bür­ger mit gerin­gem Ein­kom­men (Bera­tungs­hil­fe­ge­setz) in Anspruch zu nehmen.
  • Ein Antrag auf Bera­tungs­hil­fe ist nicht beim Arbeits­ge­richt, son­dern beim ört­lich zustän­di­gen Amts­ge­richt zu stellen
  • Die Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se sind durch ent­spre­chen­de Nach­wei­se glaub­haft zu machen.
  • Vor­aus­set­zung ist, dass der Rat­su­chen­de nach sei­nen per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen die Mit­tel nicht auf­brin­gen kann und kei­ne ande­re Mög­lich­keit für eine Hil­fe zur Ver­fü­gung steht und die Inan­spruch­nah­me der Bera­tungs­hil­fe nicht mut­wil­lig ist.