Wenn das Arbeits­ge­richt fest­stellt, dass das Arbeits­ver­hält­nis durch die Kün­di­gung nicht auf­ge­löst ist, ist jedoch dem Arbeit­neh­mer die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht zuzu­mu­ten, kann beim Arbeits­ge­richt ein Antrag auf Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gestellt wer­den und das Arbeits­ge­richt den Arbeit­ge­ber zur Zah­lung einer ange­mes­se­nen Abfin­dung verurteilen.

  • Der Antrag auf Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses kann bis zum Schluss der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung in der Beru­fungs­in­stanz gestellt werden.