- Die Sperr­zeit wird von der Bun­des­agen­tur für Arbeit verhängt.

- Wäh­rend die­ser Sperr­zeit ruht der Anspruch des Arbeit­neh­mers auf Arbeitslosengeld.

- Sie dau­ert ins­ge­samt 12 Wochen

- Gegen einen Bescheid zur Ertei­lung einer Sperr­zeit kön­nen sie inner­halb eines Monats Wider­spruch bei der Arbeits­agen­tur einlegen.