Kün­di­gung unter die Nase hal­ten reicht nicht. In einem Urteil aus die­sem Jahr stellt das Lan­des­ar­beits­ge­richt Mainz (AZ: 8 Sa 251/18) fest, dass es nicht aus­rei­chend ist, dem Arbeit­neh­mer die Kün­di­gung “vor die Nase zu hal­ten”. Der Arbeit­neh­mer hat­te in dem zugrun­de­lie­gen­den Fall die Annah­me der Kün­di­gung ver­wei­gert. Der Arbeit­ge­ber soll­te ihm die Kün­di­gung auch zuschicken.

Der Arbeit­ge­ber hät­te dem Arbeit­neh­mer die Kün­di­gung nicht nur unter die Nase hal­ten dür­fen, son­der sicher­stel­len müs­sen, dass für den Arbeit­neh­mer die Mög­lich­keit der Kennt­nis­nah­me besteht. Ent­we­der hät­te der Arbeit­ge­ber die Kün­di­gung so able­gen müs­sen, dass die Mög­lich­keit der Kennt­nis­nah­me bestand oder eben doch schi­cken müssen.

Kün­di­gung unter die Nase hal­ten reicht nicht. Sie muss eben doch über­ge­ben werden.

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