Beschäftigung naher Angehöriger — Ehegattenarbeitsverhältnis: neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Beschäftigung naher Angehöriger.
Bei der Beschäftigung naher Angehöriger geht die Rechtsprechung davon aus, dass es an einem natürlichen Interessengegensatz der Vertragsparteien fehle. Daher bedarf es einer — am Maßstab des Fremdvergleichs ausgerichteten — Überprüfung, inwieweit Zahlung wirtschaftlich durch Einkunftserzielung veranlasst sind. Ferner ob sie durch sonstige Rechtsgründe — wie Unterhaltsleistungen — begründet sind (vgl. nur BFH vom 12.07.2017 — VI R 59/15).
Die Rechtsprechung stellt stets darauf ab, ob die zivilrechtlichen Vereinbarungen wirksam, klar und eindeutig sind. Sie müssen ihrem Inhalt nach dem fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden. Das Finanzamt und die Rechtsprechung “unterstellen” bei der Beschäftigung naher Angehöriger steuerlichen Gestaltungsmissbrauch. Jedenfalls können die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten steuerlich missbraucht werden können. Daher unterliegen Beschäftigungsverhältnisse naher Angehöriger einer intensiveren Prüfung durch die Finanzbehörden. Die Rechtsprechung meint, dass die Intensität der Prüfung der Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig ist. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen, als wenn Angehörige für solche Tätigkeiten eingestellt werden (vgl. nur BFH vom 17.03.1988 — IV R 188/85). Die Beschäftigung naher Angehöriger — das Ehegattenarbeitsverhältnis — ist daher stets besonderen Prüfungen durch die Finanzbehörden unterworfen.
Das Urteil:
Abhängig ist die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen, als wenn der Angehörige für solche Tätigkeiten eingestellt wird, die üblicherweise vom Steuerpflichtigen selbst oder unentgeltlich von Familienangehörigen erledigt werden.
Nach der hier besprochenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. vom 18.11.2020 — VI R 28/18) muss der arbeitende Ehegatte jedoch kein Fahrtenbuch zu seiner Anwesenheit und seinen Tätigkeiten führen. Der Arbeitgeber muss zur Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht darlegen “wann genau welche Tätigkeiten …ausgeübt worden seien”. Eine “auf die jeweiligen Tage bezogene substantiierte Auflistung” ist nicht erforderlich. Hierzu das Gericht: “Zwar muss Angehörigenverhältnis in fremdüblicherweise tatsächlich durchgeführt worden sein. Aber auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen fremden Dritten ist es keineswegs üblich, die jeweiligen Arbeitsleistungen stundengenau aufzuzeichnen.
Fazit:
Wer nahe Angehörige beschäftigt, muss zur Anerkennung der Ausgaben als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten das Arbeitsverhältnis gestalten und durchführen wie jedes andere Arbeitsverhältnis mit einem Dritten, der Vertrag muss dem eines Dritten entsprechen, die geschuldete Arbeitsleistung muss erbracht werden und Lohn muss gezahlt werden. Bei einer Teilzeittätigkei sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die Tätigkeit von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, zum Beispiel Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich.