Beschäf­ti­gung naher Ange­hö­ri­ger — Ehe­gat­ten­ar­beits­ver­hält­nis: neue Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zur Beschäf­ti­gung naher Angehöriger.

Bei der Beschäf­ti­gung naher Ange­hö­ri­ger geht die Recht­spre­chung davon aus, dass es an einem natür­li­chen Inter­es­sen­ge­gen­satz der Ver­trags­par­tei­en feh­le. Daher bedarf es einer — am Maß­stab des Fremd­ver­gleichs aus­ge­rich­te­ten — Über­prü­fung, inwie­weit Zah­lung wirt­schaft­lich durch Ein­kunfts­er­zie­lung ver­an­lasst sind. Fer­ner ob sie durch sons­ti­ge Rechts­grün­de — wie Unter­halts­leis­tun­gen — begrün­det sind (vgl. nur BFH vom 12.07.2017 — VI R 59/15).

Die Rechtsprechung stellt stets darauf ab, ob die zivilrechtlichen Vereinbarungen wirksam, klar und eindeutig sind. Sie müssen ihrem Inhalt nach dem fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden. Das Finanzamt und die Rechtsprechung “unterstellen” bei der Beschäftigung naher Angehöriger steuerlichen Gestaltungsmissbrauch.  Jedenfalls können die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten steuerlich missbraucht werden können. Daher unterliegen Beschäftigungsverhältnisse naher Angehöriger einer intensiveren Prüfung durch die Finanzbehörden. Die Rechtsprechung meint, dass die Intensität der Prüfung der Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig ist. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen, als wenn Angehörige für solche Tätigkeiten eingestellt werden (vgl. nur BFH vom 17.03.1988 — IV R 188/85). Die Beschäftigung naher Angehöriger — das Ehegattenarbeitsverhältnis — ist daher stets besonderen Prüfungen durch die Finanzbehörden unterworfen.

Das Urteil:

Abhän­gig ist die Inten­si­tät der Prü­fung auch vom Anlass des Ver­trags­schlus­ses. Hät­te der Steu­er­pflich­ti­ge im Fal­le der Nicht­be­schäf­ti­gung sei­nes Ange­hö­ri­gen einen frem­den Drit­ten ein­stel­len müs­sen, ist der Fremd­ver­gleich weni­ger strikt durch­zu­füh­ren, als wenn der Ange­hö­ri­ge für sol­che Tätig­kei­ten ein­ge­stellt wird, die übli­cher­wei­se vom Steu­er­pflich­ti­gen selbst oder unent­gelt­lich von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen erle­digt werden.

Nach der hier bespro­che­nen Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH, Urt. vom 18.11.2020 — VI R 28/18) muss der arbei­ten­de Ehe­gat­te jedoch kein Fahr­ten­buch zu sei­ner Anwe­sen­heit und sei­nen Tätig­kei­ten füh­ren. Der Arbeit­ge­ber muss zur Aner­ken­nung des Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht dar­le­gen “wann genau wel­che Tätig­kei­ten …aus­ge­übt wor­den sei­en”. Eine “auf die jewei­li­gen Tage bezo­ge­ne sub­stan­ti­ier­te Auf­lis­tung” ist nicht erfor­der­lich. Hier­zu das Gericht: “Zwar muss Ange­hö­ri­gen­ver­hält­nis in fremd­üb­li­cher­wei­se tat­säch­lich durch­ge­führt wor­den sein. Aber auch bei Arbeits­ver­hält­nis­sen zwi­schen frem­den Drit­ten ist es kei­nes­wegs üblich, die jewei­li­gen Arbeits­leis­tun­gen stun­den­ge­nau aufzuzeichnen.

Fazit:

Wer nahe Ange­hö­ri­ge beschäf­tigt, muss zur Aner­ken­nung der Aus­ga­ben als Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten das Arbeits­ver­hält­nis gestal­ten und durch­füh­ren wie jedes ande­re Arbeits­ver­hält­nis mit einem Drit­ten, der Ver­trag muss dem eines Drit­ten ent­spre­chen, die geschul­de­te Arbeits­leis­tung muss erbracht wer­den und Lohn muss gezahlt wer­den. Bei einer Teil­zeit­tä­tig­kei sind Unklar­hei­ten bei der Wochen­ar­beits­zeit für die steu­er­li­che Aner­ken­nung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unschäd­lich, wenn die Tätig­keit von den beruf­li­chen Erfor­der­nis­sen des Steu­er­pflich­ti­gen abhängt und Unklar­hei­ten des­halb auf die Eigen­art des Arbeits­ver­hält­nis­ses zurück­zu­füh­ren sind. Auf­zeich­nun­gen betref­fend die Arbeits­zeit, zum Bei­spiel Stun­den­zet­tel, die­nen ledig­lich Beweis­zwe­cken. Sie sind für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen nicht zwin­gend erforderlich.