Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat am 14.11.2018 (AZ: 5 AZR 301/17) ent­schie­den, dass bei nicht ord­nungs­ge­mäß abge­führ­ter Lohn­steu­er die Fäl­lig­keit im Sinn einer tarif­ver­trag­li­chen Aus­schluss­frist erst mit der tat­säch­li­chen Zah­lung des Steu­er­be­tra­ges, nicht bereits mit des­sen ursprüng­li­cher Fäl­lig­keit gegen­über dem Finanz­amt, beginnt.

Die Ent­schei­dung ist fol­ge­rich­tig, denn Schuld­ner der Lohn­steu­er ist nicht der Arbeit­ge­ber, son­dern der Arbeit­neh­mer. Der Arbeit­ge­ber ist ledig­lich zum Ein­be­halt und zur Abfüh­rung der Lohn­steu­er ver­pflich­tet. Im Rah­men einer spä­te­ren Lohn­steu­er­au­ßen­prü­fung ist es dem Arbeit­ge­ber daher auch bei der Ver­ein­ba­rung von Aus­schluss­fris­ten mög­lich, für den Arbeit­neh­mer abge­führ­te Lohn­steu­er gel­tend zu machen.