Wie Arbeitgeber mit dem Virus SARS-CoV‑2 („Corona Virus“) umgehen sollten

Wie Arbeit­ge­ber mit dem Virus SARS-CoV‑2 („Coro­na Virus“) umge­hen soll­ten: Gemäß Para­graf 4 Arbeits­schutz­ge­setz hat der Arbeit­ge­ber die Arbeit sicher zu gestal­ten. Eine Gefähr­dung für das Leben sowie die Gesund­heit sol­len mög­lichst ver­mie­den wer­den. Die ver­blei­ben­de Gefähr­dung soll­te mög­lichst gering gehal­ten wer­den. Der Arbeit­ge­ber muss ent­spre­chen­de Schutz­maß­nah­men für sei­ne Arbeit­neh­mer ergreifen.

Erste Fälle bestätigt

In Bezug auf das Coro­na Virus gibt es weder Recht­spre­chung noch Richt­li­ni­en. In fast allen Bun­des­län­dern sind Infek­ti­ons­fäl­le mit dem neu­ar­ti­gen Coro­na Virus aber bestä­tigt (Quel­le: Robert-Koch-Insti­tut). Es han­delt sich nach Aus­kunft des RKI um eine sich sehr dyna­mi­sche und ernst zu neh­men­de Situa­ti­on. Bei einem Teil der Fäl­le sind die Krank­heits­ver­läu­fe schwer. Auch töd­li­che Krank­heits­ver­läu­fe kom­men vor. Nach Aus­kunft des RKI ist mit einer wei­te­ren Aus­brei­tung des Virus zu rech­nen. Die Gefahr für die Gesund­heit der Bevöl­ke­rung wird aktu­ell als mäßig eingeschätzt.

Arbeit­ge­ber soll­ten zunächst, ihre Arbeit­neh­mer über die Gefah­ren und Risi­ken die im Zusam­men­hang mit einer Anste­ckung bestehen infor­mie­ren. Eine Risi­ko­be­wer­tung ist auch auf der Sei­te des Robert Koch Insti­tuts abrufbar.

 

Ist ein Arbeit­neh­mer erkrankt oder besteht der Ver­dacht einer Erkran­kung ist nach dem der­zei­ti­gen Stand der Gesund­heits­ver­wal­tung zunächst zu fra­gen, ob der Arbeit­neh­mer in den letz­ten 2 Wochen in einem Risi­ko­ge­biet war oder Kon­takt zu einer Per­son hat­te, die sich in einem Risi­ko­ge­biet befun­den hat. Nach der­zei­ti­gem Stand betrifft dies die Län­der Ita­li­en (Süd­ti­rol), Chi­na (Pro­vinz Wuhan), Süd­ko­rea und Iran. War ein Arbeit­neh­mer nicht in einem die­ser Risi­ko­ge­bie­te und hat­te kei­nen Kon­takt zu jeman­dem der in einem die­ser Risi­ko­ge­bie­te war, schlie­ßen die Gesund­heits­be­hör­den der­zeit eine Infek­ti­on mit dem Coro­na Virus aus.

Arbeit­ge­ber haben gegen­über Arbeit­neh­mern zwar kein Aus­kunfts­recht auf Mit­tei­lung, ob ein Arbeit­neh­mer in einem Risi­ko­ge­bie­te war oder zu einer Per­son Kon­takt hat­te, die sich in einem Risi­ko­ge­biet auf­ge­hal­ten hat. Den­noch soll­te der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer in Hin­sicht auf sei­ne Für­sor­ge­pflicht gegen­über ande­ren Arbeit­neh­mern dies­be­züg­lich Fragen.

Zeigt ein Arbeit­neh­mer Sym­pto­me einer Erkran­kung (Schnup­fen, Hus­ten, Hals­krat­zen) ist zu emp­feh­len, den Arbeit­neh­mer nach Hau­se zu schi­cken und, soweit kei­ne Mög­lich­keit zur Arbeit im Home-Office besteht (sie­he unten), unter Fort­zah­lung der Ver­gü­tung von der Arbeit frei­zu­stel­len. Nach dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz ist der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, dem Arbeit­ge­ber eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor­zu­le­gen, wenn die Arbeits­un­fä­hig­keit län­ger als 3 Kalen­der­ta­ge anhält. Hier soll­ten Arbeit­ge­ber in der der­zei­ti­gen Situa­ti­on groß­zü­gig sein und gege­be­nen­falls auf die zeit­na­he Vor­la­ge einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ver­zich­ten. Arbeit­neh­mer in Ber­lin soll­ten in die­ser Situa­ti­on dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, unter der Num­mer 030/9028–2828 Kon­takt zur Senats­ver­wal­tung für Gesund­heit auf­zu­neh­men. Dort erhal­ten sie wei­te­re Auskünfte.

Übli­cher­wei­se ist ein Arbeit­neh­mer nicht ver­pflich­tet, mit­zu­tei­len, wel­che Krank­heit er hat. Ist ein Arbeit­neh­mer am Coro­na Virus erkrankt, wird man wegen der mit­un­ter schwer­wie­gen­den Fol­gen des Krank­heits­ver­laufs, eine Mit­tei­lungs­pflicht beja­hen müs­sen. Die­se ergibt sich aus der Treue­pflicht des Arbeitnehmers.

Hat sich der Ver­dacht bestä­tigt und ord­nen die Gesund­heits­be­hör­den eine Qua­ran­tä­ne an, besteht ein Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung bis zu 6 Wochen gemäß § 56 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz. Der Arbeit­ge­ber ist hier vor­leis­tungs­pflich­tig, kann sich dies jedoch erstat­ten lassen.

Ein Arbeit­ge­ber darf in der der­zei­ti­gen Situa­ti­on gegen­über Mit­ar­bei­tern anwei­sen, nicht zur Arbeit zu erschei­nen. Dies gilt jedoch nur unter Fort­zah­lung der Ver­gü­tung und auch nicht unter Anrech­nung auf Urlaub. Urlaub kann nicht ein­sei­tig ange­ord­net wer­den und ist im Ein­ver­neh­men zu erteilen.

Arbeit­ge­ber dür­fen aus dem Direk­ti­ons­recht gemäß § 106 GewO zwar nicht ein­sei­tig Arbeit im Home-Office anord­nen. Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer kön­nen sich jedoch dar­auf ver­stän­di­gen, dass der Arbeit­neh­mer sei­ne Arbei­ten im Home-Office erbringt, wenn die geschul­de­te Arbeits­leis­tung dies ermög­licht. Wei­gert sich ein Arbeit­neh­mer sei­ne Arbeits­leis­tung im Home-Office zu erbrin­gen, muss er unter Fort­zah­lung der Ver­gü­tung frei­ge­stellt wer­den. Anders­her­um darf ein Arbeit­neh­mer auch nicht sei­ne Arbeits­leis­tung im Büro ver­wei­gern. Solan­ge und soweit kein kon­kre­ter Ver­dacht einer Infek­ti­on eines Kol­le­gen besteht, muss der Arbeit­neh­mer sei­ne Arbeit am Arbeits­platz erbrin­gen — außer Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer ver­ein­ba­ren eine Tätig­keit im Home-Office.

Besteht bei einem Mit­ar­bei­ter ein kon­kre­ter Ver­dacht, soll­te eine Lösung ange­strebt wer­den, wonach die Arbeit­neh­mer ihre Arbeit im Home-Office erbrin­gen. Soll­te sich der Ver­dacht bestä­ti­gen, sind alle ande­ren Arbeit­neh­mer als Kon­takt­per­so­nen ein­zu­stu­fen. Der Arbeit­ge­ber soll­te sodann Kon­takt zu den Gesund­heits­be­hör­den auf­neh­men um das wei­te­re Vor­ge­hen mit die­sen zu erörtern.

Soll­ten Arbeit­neh­mer im Home-Office Arbei­ten, ist zuvor mit ihnen zu klä­ren, wie man sie kon­tak­tie­ren kann. Ins­be­son­de­re ist mit ihnen zu klä­ren, ob und wie man sie pri­vat kon­tak­tie­ren kann.

Eine Schutz­maß­nah­me, die von den Gesund­heits­be­hör­den zur Ver­mei­dung einer Anste­ckung vor­ge­schla­gen wird, ist regel­mä­ßi­ges Hän­de­wa­schen und gege­be­nen­falls des­in­fi­zie­ren sowie eine ent­spre­chen­de Nies­eti­ket­te (Nie­sen in die Arm­beu­ge). Arbeit­ge­bern ist daher zu raten, Arbeit­neh­mer nicht nur dar­auf hin­zu­wei­sen, sie soll­ten auch ent­spre­chen­de Des­in­fek­ti­ons­mit­tel bereithalten.

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