Wie Arbeitgeber mit dem Virus SARS-CoV‑2 („Corona Virus“) umgehen sollten
Wie Arbeitgeber mit dem Virus SARS-CoV‑2 („Corona Virus“) umgehen sollten: Gemäß Paragraf 4 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Arbeit sicher zu gestalten. Eine Gefährdung für das Leben sowie die Gesundheit sollen möglichst vermieden werden. Die verbleibende Gefährdung sollte möglichst gering gehalten werden. Der Arbeitgeber muss entsprechende Schutzmaßnahmen für seine Arbeitnehmer ergreifen.
Erste Fälle bestätigt
In Bezug auf das Corona Virus gibt es weder Rechtsprechung noch Richtlinien. In fast allen Bundesländern sind Infektionsfälle mit dem neuartigen Corona Virus aber bestätigt (Quelle: Robert-Koch-Institut). Es handelt sich nach Auskunft des RKI um eine sich sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer. Auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Nach Auskunft des RKI ist mit einer weiteren Ausbreitung des Virus zu rechnen. Die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird aktuell als mäßig eingeschätzt.
Arbeitgeber sollten zunächst, ihre Arbeitnehmer über die Gefahren und Risiken die im Zusammenhang mit einer Ansteckung bestehen informieren. Eine Risikobewertung ist auch auf der Seite des Robert Koch Instituts abrufbar.
Ist ein Arbeitnehmer erkrankt oder besteht der Verdacht einer Erkrankung ist nach dem derzeitigen Stand der Gesundheitsverwaltung zunächst zu fragen, ob der Arbeitnehmer in den letzten 2 Wochen in einem Risikogebiet war oder Kontakt zu einer Person hatte, die sich in einem Risikogebiet befunden hat. Nach derzeitigem Stand betrifft dies die Länder Italien (Südtirol), China (Provinz Wuhan), Südkorea und Iran. War ein Arbeitnehmer nicht in einem dieser Risikogebiete und hatte keinen Kontakt zu jemandem der in einem dieser Risikogebiete war, schließen die Gesundheitsbehörden derzeit eine Infektion mit dem Corona Virus aus.
Arbeitgeber haben gegenüber Arbeitnehmern zwar kein Auskunftsrecht auf Mitteilung, ob ein Arbeitnehmer in einem Risikogebiete war oder zu einer Person Kontakt hatte, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Dennoch sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Hinsicht auf seine Fürsorgepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern diesbezüglich Fragen.
Zeigt ein Arbeitnehmer Symptome einer Erkrankung (Schnupfen, Husten, Halskratzen) ist zu empfehlen, den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken und, soweit keine Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office besteht (siehe unten), unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage anhält. Hier sollten Arbeitgeber in der derzeitigen Situation großzügig sein und gegebenenfalls auf die zeitnahe Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten. Arbeitnehmer in Berlin sollten in dieser Situation darauf hingewiesen werden, unter der Nummer 030/9028–2828 Kontakt zur Senatsverwaltung für Gesundheit aufzunehmen. Dort erhalten sie weitere Auskünfte.
Üblicherweise ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, mitzuteilen, welche Krankheit er hat. Ist ein Arbeitnehmer am Corona Virus erkrankt, wird man wegen der mitunter schwerwiegenden Folgen des Krankheitsverlaufs, eine Mitteilungspflicht bejahen müssen. Diese ergibt sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers.
Hat sich der Verdacht bestätigt und ordnen die Gesundheitsbehörden eine Quarantäne an, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber ist hier vorleistungspflichtig, kann sich dies jedoch erstatten lassen.
Ein Arbeitgeber darf in der derzeitigen Situation gegenüber Mitarbeitern anweisen, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Dies gilt jedoch nur unter Fortzahlung der Vergütung und auch nicht unter Anrechnung auf Urlaub. Urlaub kann nicht einseitig angeordnet werden und ist im Einvernehmen zu erteilen.
Arbeitgeber dürfen aus dem Direktionsrecht gemäß § 106 GewO zwar nicht einseitig Arbeit im Home-Office anordnen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich jedoch darauf verständigen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten im Home-Office erbringt, wenn die geschuldete Arbeitsleistung dies ermöglicht. Weigert sich ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Home-Office zu erbringen, muss er unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden. Andersherum darf ein Arbeitnehmer auch nicht seine Arbeitsleistung im Büro verweigern. Solange und soweit kein konkreter Verdacht einer Infektion eines Kollegen besteht, muss der Arbeitnehmer seine Arbeit am Arbeitsplatz erbringen — außer Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Tätigkeit im Home-Office.
Besteht bei einem Mitarbeiter ein konkreter Verdacht, sollte eine Lösung angestrebt werden, wonach die Arbeitnehmer ihre Arbeit im Home-Office erbringen. Sollte sich der Verdacht bestätigen, sind alle anderen Arbeitnehmer als Kontaktpersonen einzustufen. Der Arbeitgeber sollte sodann Kontakt zu den Gesundheitsbehörden aufnehmen um das weitere Vorgehen mit diesen zu erörtern.
Sollten Arbeitnehmer im Home-Office Arbeiten, ist zuvor mit ihnen zu klären, wie man sie kontaktieren kann. Insbesondere ist mit ihnen zu klären, ob und wie man sie privat kontaktieren kann.
Eine Schutzmaßnahme, die von den Gesundheitsbehörden zur Vermeidung einer Ansteckung vorgeschlagen wird, ist regelmäßiges Händewaschen und gegebenenfalls desinfizieren sowie eine entsprechende Niesetikette (Niesen in die Armbeuge). Arbeitgebern ist daher zu raten, Arbeitnehmer nicht nur darauf hinzuweisen, sie sollten auch entsprechende Desinfektionsmittel bereithalten.
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