Covid-19 Steuerliche Sofortmaßnahmen der Bundesregierung
Die Bundesregierung plant die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und zur Senkung von Vorauszahlungen, im Bereich der Vollstreckung sind Erleichterungen beabsichtigt. Derzeit stimmt sich der Bund mit den Ländern über beabsichtigte Steuerstundungen ab.
Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert.
Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung soll angewiesen werden, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
Vorauszahlungen sollen leichter angepasst werden.
Wenn Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen beziehungsweise Säumniszuschläge soll bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden. Dies gilt jedoch nur solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Covid-19 Steuerliche Sofortmaßnahmen der Bundesregierung
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren soll.
Dies sind natürlich alles angekündigte Maßnahmen, die in der Praxis von den Finanzämtern umgesetzt werden müssen. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die in den letzten Jahren eher nicht als steuerbürgerfreundlichen Ämtern von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis abkehren. Der Autor erwartet dies eher nicht. BundesregierungundesregierunI
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