Die Arbeitnehmergruppen im Folgenden haben u.A. besonderen Kündigungsschutz und sind insoweit – zumindest für einen bestimmten Zeitraum – nicht kündbar. Eine Zustimmung zur Kündigung muss erst bei der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht beantragt werden.
| Arbeitnehmer | Antrag auf Zustimmung der Kündigung |
| Betriebsratsmitglied | beim Betriebsrat nach § 103 BetrVG |
| Interner Datenschutzbeauftragter | Nur außerordentliche Kündigung |
| Arbeitnehmer in Elternzeit | beim zuständigen Gesundheitsamt (Lageso in Berlin), nur wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit (z.B. völlige Betriebsschließung) |
| Arbeitnehmerin in Mutterschutz | beim zuständigen Gesundheitsamt (Lageso in Berlin), nur wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit (z.B. völlige Betriebsschließung) |
| Schwangere Arbeitnehmerin | beim zuständigen Gesundheitsamt (Lageso in Berlin), nur wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit (z.B. völlige Betriebsschließung) |
| Personen in Pflegezeit | Nur in seltenen Ausnahmefällen beim Gewerbeaufsichtsamt |
| Schwerbehinderter | beim Integrationsamt nach § 168 SGB IX |
| Wahlbewerber | Beim Betriebsrat nach § 103 BetrVG |
| Wahlvorstandsmitglied | Beim Betriebsrat nach § 103 BetrVG |