Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die Frist für den Betriebsrat, um seine Einwendungen dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, drei Tage (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Danach kann der Arbeitgeber kündigen.
Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die Frist für den Betriebsrat, um seine Einwendungen dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, drei Tage (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Danach kann der Arbeitgeber kündigen.