• Bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung hat der Betriebs­rat dem Arbeit­ge­ber Beden­ken gegen die Kün­di­gung inner­halb einer Woche mit­zu­tei­len (§ 102 BetrVG).
  • Das bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber bis zum Aus­spruch der Kün­di­gung min­des­tens eine Woche nach ord­nungs­ge­mä­ßer Anhö­rung abwar­ten muss
  • Mög­li­che Reak­tio­nen: Der Betriebs­rat kann wider­spre­chen, Beden­ken äußern, sich in Schwei­gen hül­len oder sei­ne Zustim­mung erklären.