Das Bundesarbeitsgericht hat mit Datum 19.02.2019 (AZ: 9 AZR 541/15) entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht Klarheit in einer Fragestellung geschaffen, die lange auf sich warten lies. Urlaub verfällt nach der Rechtsprechung des BAG nur, wenn der Arbeitgeber vor dem Urlaubsjahr mitgeteilt hat, wieviel Urlaub besteht und dass dieser zu nehmen ist.