Die Arbeitnehmergruppen im Folgenden haben u.A. besonderen Kündigungsschutz und sind insoweit – zumindest für einen bestimmten Zeitraum – nicht kündbar. Eine Zustimmung zur Kündigung muss erst bei der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht beantragt werden.
Arbeitnehmer | Antrag auf Zustimmung der Kündigung |
Betriebsratsmitglied | beim Betriebsrat nach § 103 BetrVG |
Interner Datenschutzbeauftragter | Nur außerordentliche Kündigung |
Arbeitnehmer in Elternzeit | beim zuständigen Gesundheitsamt (Lageso in Berlin), nur wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit (z.B. völlige Betriebsschließung) |
Arbeitnehmerin in Mutterschutz | beim zuständigen Gesundheitsamt (Lageso in Berlin), nur wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit (z.B. völlige Betriebsschließung) |
Schwangere Arbeitnehmerin | beim zuständigen Gesundheitsamt (Lageso in Berlin), nur wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit (z.B. völlige Betriebsschließung) |
Personen in Pflegezeit | Nur in seltenen Ausnahmefällen beim Gewerbeaufsichtsamt |
Schwerbehinderter | beim Integrationsamt nach § 168 SGB IX |
Wahlbewerber | Beim Betriebsrat nach § 103 BetrVG |
Wahlvorstandsmitglied | Beim Betriebsrat nach § 103 BetrVG |