Die Arbeit­neh­mer­grup­pen im Fol­gen­den haben u.A. beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz und sind inso­weit – zumin­dest für einen bestimm­ten Zeit­raum – nicht künd­bar. Eine Zustim­mung zur Kün­di­gung muss erst bei der zustän­di­gen Behör­de bzw. dem zustän­di­gen Gericht bean­tragt werden.

Arbeit­neh­mer Antrag auf Zustim­mung der Kündigung
Betriebs­rats­mit­glied beim Betriebs­rat nach § 103 BetrVG
Inter­ner Datenschutzbeauftragter Nur außer­or­dent­li­che Kündigung
Arbeit­neh­mer in Elternzeit beim zustän­di­gen Gesund­heits­amt (Lage­so in Ber­lin), nur wenn kei­ne ande­re Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit (z.B. völ­li­ge Betriebsschließung)
Arbeit­neh­me­rin in Mutterschutz beim zustän­di­gen Gesund­heits­amt (Lage­so in Ber­lin), nur wenn kei­ne ande­re Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit (z.B. völ­li­ge Betriebsschließung)
Schwan­ge­re Arbeitnehmerin beim zustän­di­gen Gesund­heits­amt (Lage­so in Ber­lin), nur wenn kei­ne ande­re Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit (z.B. völ­li­ge Betriebsschließung)
Per­so­nen in Pflegezeit Nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len beim Gewerbeaufsichtsamt
Schwer­be­hin­der­ter beim Inte­gra­ti­ons­amt nach § 168 SGB IX
Wahl­be­wer­ber Beim Betriebs­rat nach § 103 BetrVG
Wahl­vor­stands­mit­glied Beim Betriebs­rat nach § 103 BetrVG