• Eine Abmah­nung muss ankün­di­gen, dass der Inhalt oder Bestand des Arbeits­ver­hält­nis­ses gefähr­det ist – es müs­sen arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen ange­droht werden.
  • Fehlt die Andro­hung arbeits­recht­li­cher Kon­se­quen­zen, han­delt es sich um eine Ermahnung
  • Eine Ermah­nung reicht nicht für den Aus­spruch einer ordent­li­chen, ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung aus.