Anders als bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat bei einer außerordentlichen Kündigung kein Recht, der Kündigung zu widersprechen.
Daher haben Sie als außerordentlich gekündigter Arbeitnehmer auch keinen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch, d.h. die Möglichkeit, Ihre Weiterbeschäftigung unter Berufung auf einen Betriebsratswiderspruch zu verlangen. Allerding haben Sie wie jeder gekündigte Arbeitnehmer einen allgemeinen, d.h. vom BetrVG unabhängigen, Weiterbeschäftigungsanspruch.