Anders als bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung hat der Betriebs­rat bei einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung kein Recht, der Kün­di­gung zu widersprechen.

 

Daher haben Sie als außer­or­dent­lich gekün­dig­ter Arbeit­neh­mer auch kei­nen betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­an­spruch, d.h. die Mög­lich­keit, Ihre Wei­ter­be­schäf­ti­gung unter Beru­fung auf einen Betriebs­rats­wi­der­spruch zu ver­lan­gen. Aller­ding haben Sie wie jeder gekün­dig­te Arbeit­neh­mer einen all­ge­mei­nen, d.h. vom BetrVG unab­hän­gi­gen, Weiterbeschäftigungsanspruch.