• Ein Wider­spruch gegen eine ordent­li­che Kün­di­gung kann in einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge hilf­reich sein!

 

  • Wenn der Betriebs­rat einer Kün­di­gung unter Beru­fung auf die Wider­spruchs­grün­de des § 102 Abs. 3 BetrVG wider­spro­chen hat, muss der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer auf sein Ver­lan­gen hin nach Ablauf der Kün­di­gungs­frist bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Rechts­streits bei unver­än­der­ten Arbeits­be­din­gun­gen wei­ter­be­schäf­ti­gen (§ 102 Abs. 5 Abs. 1 BetrVG).

 

  • Einen Anspruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung hast du als Arbeit­neh­mer zwar auch dann, wenn der Betriebs­rat nicht wider­spricht. Die­ser „all­ge­mei­ne Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­an­spruch“ ist jedoch nur ein Anspruch zwei­ter Klas­se. Er greift nur zuguns­ten des Arbeit­neh­mers ein, wenn er die ers­te Instanz gewon­nen hat.

 

  • Der durch einen Wider­spruch des Betriebs­ra­tes aus­ge­lös­te „betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­an­spruch“ § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gilt bereits nach Aus­spruch der Kün­di­gung und unab­hän­gig davon, ob der Arbeit­neh­mer die ers­te Instanz gewinnt

 

  • Das bedeu­tet: Der Arbeit­neh­mer kann auf­grund des Wider­spruchs des Betriebs­ra­tes nach Ablauf der Kün­di­gungs­frist wäh­rend der gesam­ten Pro­zess­dau­er – nicht erst ab einem der Kla­ge statt­ge­ben­den Urteil des Arbeits­ge­richts – Wei­ter­be­schäf­ti­gung ver­lan­gen. Der Anspruch besteht unab­hän­gig vom Pro­zess­ver­lauf – auch bei einer Kla­ge­ab­wei­sung in der ers­ten Instanz (durch das Arbeitsgericht).