- Ein Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung kann in einer Kündigungsschutzklage hilfreich sein!
- Wenn der Betriebsrat einer Kündigung unter Berufung auf die Widerspruchsgründe des § 102 Abs. 3 BetrVG widersprochen hat, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf sein Verlangen hin nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 102 Abs. 5 Abs. 1 BetrVG).
- Einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hast du als Arbeitnehmer zwar auch dann, wenn der Betriebsrat nicht widerspricht. Dieser „allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch“ ist jedoch nur ein Anspruch zweiter Klasse. Er greift nur zugunsten des Arbeitnehmers ein, wenn er die erste Instanz gewonnen hat.
- Der durch einen Widerspruch des Betriebsrates ausgelöste „betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch“ § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gilt bereits nach Ausspruch der Kündigung und unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die erste Instanz gewinnt
- Das bedeutet: Der Arbeitnehmer kann aufgrund des Widerspruchs des Betriebsrates nach Ablauf der Kündigungsfrist während der gesamten Prozessdauer – nicht erst ab einem der Klage stattgebenden Urteil des Arbeitsgerichts – Weiterbeschäftigung verlangen. Der Anspruch besteht unabhängig vom Prozessverlauf – auch bei einer Klageabweisung in der ersten Instanz (durch das Arbeitsgericht).