- Nein! Der Arbeitgeber benötigt zur Wirksamkeit der Kündigung nicht die Zustimmung des Betriebsrates. Das gilt für die ordentliche sowie außerordentliche Kündigung.
- Die Art der Stellungnahme des Betriebsrates (Bedenken, Widerspruch, Schweigen oder Zustimmung) ist auch bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung für die Frage der Rechtswirksamkeit unerheblich.
- Für die Wirksamkeit der Kündigung ist nur bedeutsam, dass dem Betriebsrat die gegebenen Informationen in die Lage versetzen, sich ohne eigene Nachforschungen ein Bild von der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Kündigung machen kann und die Frist verstreichen lässt.
- Erklärt der Arbeitgeber trotz Widerspruchs die beabsichtigte Kündigung, so hat er dem Arbeitnehmer zusammen mit dem Kündigungsschreiben die Stellungnahme bzw. den Widerspruch des Betriebsrats in Kopie zuzuleiten (§ 102 Abs. 4 BetrVG).