- Der Betrieb ist gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören. Dies gilt auch für Kündigungen, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt – zum Beispiel eine Probezeitkündigung. Dem Betriebsrat sind die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
Hierzu gehören folgende Inhalte:
- Persönliche Angaben des Arbeitnehmers
- Art der Kündigung (Änderungs- oder Beendigungskündigung, außerordentliche oder ordentliche Kündigung, fristlose oder außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist)
- Bei einer krankheitsbedingten Kündigung: Fehlzeiten des Arbeitnehmers, negative Zukunftsprognose, wirtschaftliche Auswirkungen auf den Betrieb
- Bei einer verhaltensbedingten Kündigung: auch entlastende Umstände, insb. etwaige Gegendarstellungen des Arbeitnehmers, vorangegangene Abmahnung
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung: sachliche Unternehmensentscheidung (Gesellschafterbeschluss), außer- und innerbetriebliche Gründe; Umsetzung der Unternehmensentscheidung, fehlende Möglichkeit der Weiterbeschäftigung, Sozialauswahl
- Tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
- Sozialdaten (Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Familienstand)
- Kündigungsgründe
Eine ohne (ordnungsgemäße) Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.