Nein. In der ers­ten Instanz vor dem Arbeits­ge­richt besteht kein Anspruch der obsie­gen­den Par­tei auf Ent­schä­di­gung wegen Zeit­ver­säum­nis und auf Erstat­tung der Kos­ten für die Zuzie­hung eines Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten oder Beistands.